ist die gerichtliche Überprüfung von Rechtsnormen auf deren formelle und materielle Gültigkeit.
Man unterscheidet abstrakte und konkrete Normenkontrollverfahren.

• Das abstrakte Normenkontrollverfahren ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und in den §§ 13 Nr. 6, 76 BVerfGG näher geregelt. Es dient der Rechtssicherheit, losgelöst – abstrakt – von einem konkreten Einzelfall. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sind nämlich nur antragsberechtigt: die ➞ Bundesregierung, jede der 16 Landesregierungen und ein Drittel der Mitglieder des ➞ Bundestages.
Einen Antragsgegner gibt es bei dieser Verfahrensart nicht. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem ➞ Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. Dabei ist der Begriff „Recht“ weit auszulegen. Er erfasst nicht nur Gesetze im formellen Sinne, also Parlamentsgesetze, sondern auch Rechtsverordnungen und autonome Satzungen. Begründet ist der Antrag, wenn die gerügte Unvereinbarkeit besteht. In diesem Fall erklärt das ➞ Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das betreffende Gesetz oder die betreffende Norm gemäß § 78 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich für nichtig, kann sich aber auch auf die Feststellung der Unvereinbarkeit beschränken oder eine sog. „verfassungskonforme Auslegung“ vornehmen. Nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 359-373a StPO) zulässig gegen ein rechtkräftiges ➞ Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder für nichtig erklären Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom BVerfG für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist.

• Das konkrete Normenkontrollverfahren ist in Art. 100 Abs. 1 GG und in den §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG näher geregelt und dient der Überprüfung von Parlamentsgesetzen, die in einem konkreten Rechtsstreit für die Entscheidung maßgebend sind.

Auf Grund des Art. 100 Abs. 1 GG sind die einfachen Gerichte nicht berechtigt, ein Parlamentsgesetz für verfassungswidrig oder nichtig zu erklären. Allein das BVerfG hat hierzu die Befugnis. Man spricht deshalb vom „Verwerfungsmonopol“ des BVerfG. Hierdurch soll die Autorität des durch das Grundgesetz eingerichteten parlamentarischen Gesetzgebers vor einer Verwerfung seiner Gesetze durch die einfachen Gerichte geschützt werden. Die Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das einfache Gericht von der Unvereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht überzeugt ist und es auf diese Norm für die Entscheidung ankommt. Liegen beide Voraussetzungen vor, muss das einfache Gericht das Verfahren aussetzen, in einem ausführlich begründeten Beschluss seine Rechtsansicht darlegen und die Akten zur Entscheidung über die Gültigkeit der Norm zum BVerfG schicken (§ 80 Abs. 2 BVerfGG). Dieses trifft bei Zulässigkeit der Vorlage dann in der Frage der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit eine Entscheidung.