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Strafurteil

ist der Spruch des Strafgerichts über Verurteilung oder Freispruch eines Angeklagten. Der Aufbau eines Strafurteils erster Instanz sieht in der Regel wie folgt aus:

Der weitere Aufbau des Urteils richtet sich nach dem Ergebnis der Entscheidung:

 

 

  1. Bei einer verurteilenden Entscheidung unterteilt sich der Aufbau in die Urteilsformel und die Urteilsgründe.
  • Die Urteilsformel (vgl. § 260 Abs. 4 StPO)

Der Schuldspruch: „Der Angeklagte wird wegen … zu einer Geld-/Freiheitsstrafe von … verurteilt.“

  • Die Urteilsgründe (vgl. § 267 StPO) enthalten:

Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

Bei Verhängung einer Geldstrafe ist auch das Einkommen anzugeben.

Vorstrafen

Diese sind nur anzugeben, wenn sie für die Strafzumessung von Bedeutung sind.

Sachverhaltsschilderung

„Diese Feststellungen beruhen auf der (geständigen) Einlassung des Angeklagten, soweit ihr das Gericht zu folgen vermochte, den (un-) eidlichen Bekundungen der Zeugen …, den Ausführungen des Sachverständigen .., der Augenscheinnahme … sowie … “

Beweiswürdigung (vgl. § 261 StPO)

Rechtliche Würdigung

„Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte den Tatbestand der/des … erfüllt. Denn er hat …“

Schlusssatz: „Der Angeklagte ist daher wegen eines Verbrechens/Vergehens der/des … nach § … zu bestrafen.

Strafzumessungsgründe

Erörterung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. § 46 StGB).

Darlegung besonderer Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen.

Begründung der Kostenentscheidung

 

 

  1. Bei einer freisprechenden Entscheidung unterteilt sich der Aufbau ebenfalls in die Urteilsformel und die Begründung.
  • Die Urteilsformel:

„Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.“

  • Die Urteilsgründe (vgl. § 267 StPO) enthalten:

Die Wiedergabe des Anklagesatzes

„Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift der StA … vom … vorgeworfen, ein Verbrechen/Vergehen gem. §§ … StGB begangen zu haben. Ihm wird zur Last gelegt, …“

Den wesentlichen Grund für den Freispruch (vgl. § 267 Abs. 5 StPO)

„Von diesem Vorwurf war der Angeklagte (unter Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten) aus tatsächlichen/rechtlichen Gründen freizusprechen.“

  • Im Weiteren ist danach zu differenzieren, ob der Freispruch aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen erfolgt!

Freispruch aus tatsächlichen Gründen

 „Der Angeklagte bestreitet, die ihm vorgeworfene Tat verübt zu haben. Er lässt sich dahingehend ein, dass …

Diese Einlassung konnte dem Angeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden.“

Entweder:

„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, …“.

Oder:

„Die Beweisaufnahme hat hingegen nicht mit der zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit ergeben, …“

 

 

Schlusssatz:

„Eine Entscheidung für die Richtigkeit der einen oder anderen Schilderung war letztlich nicht möglich, so dass der Angeklagte nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freizusprechen war.“

Oder:

„Die Zweifel daran, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, mussten sich zu seinen Gunsten auswirken, so dass er trotz bestehender Verdachtsmomente freizusprechen war.“

 

Freispruch aus rechtlichen Gründen:

„Das Gericht hat in der Hauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den (un-)eidlichen Bekundungen der Zeugen … sowie … folgende Feststellung getroffen:

Schlusssatz: „Diese Feststellungen konnten nicht ausreichen, um den Angeklagten wegen … zu verurteilen.“

Es folgt die rechtliche Würdigung

  • Begründung der Entschädigungsentscheidung: „Dem Angeklagten steht gem. § 2 Abs. 1 StrEG für die in der Zeit vom … bis … erlittene U-Haft eine Entschädigung zu.“
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