ist eine tatbestandliche, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die der Gesetzgeber aber wegen des geringeren kriminellen Unwertgehalts keiner mit Strafe bedrohten Handlung gleichstellt, sondern lediglich mit Verwarnungen, Verwarnungsgeld oder Geldbuße ahndet. Die Ordnungswidrigkeiten sind zu einem kleinen Teil im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt, überwiegend aber über die Gesetze spezieller Rechtsgebiete verstreut.

Beispiel: F befährt mit seinem Porsche eine Straße im Stadtbereich von Köln mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h.

 

Fraglich ist, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt strafbar ist. Das Strafgesetzbuch enthält keine Strafbestimmung. In Betracht kommt aber die Ahndung mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Dann muss die Überschreitung vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeiten eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Nach § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift einer Rechtsverordnung zuwider handelt, die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StVG erlassen worden ist. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine Verordnung aufgrund des § 6 Abs. 1 StVG. Sie bestimmt in § 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO, dass ordnungswidrig handelt, wer die in § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO für geschlossene Ortschaften auf 50 km/h festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschreitet. F hat sich also nicht strafbar gemacht, weil er kein Strafgesetz verletzt hat; sein Verhalten kann vielmehr lediglich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wodurch unterscheidet sich das Recht der Ordnungswidrigkeiten vom Strafrecht im engeren Sinne (Kriminalstrafrecht)? Beim Kriminalunrecht verletzt der Täter mit den Strafvorschriften regelmäßig gleichzeitig sittliche Normen, also Tatbestände, die im Gewissen des Bürgers Resonanz finden. Das Strafrecht ahndet deshalb Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften, die (auch!) in sittlichen und ethischen Anschauungen wurzeln. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten dagegen dient der Durchsetzung solcher Bestimmungen, die mehr auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen. Man kennzeichnet das Recht der Ordnungswidrigkeiten auch gerne als „Verwaltungsunrecht“ im Gegensatz zum „Kriminalunrecht“ des Strafgesetzbuches. Rein äußerlich unterscheidet sich das Kriminalstrafrecht vom Recht der Ordnungswidrigkeiten durch die Art der Ahndung. Während für die Begehung einer Straftat die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe angedroht ist, vgl. z.B. § 12 StGB, wird die Ordnungswidrigkeit regelmäßig mit einer Geldbuße geahndet, vgl. §§ 1, 17 OWiG.

Auch rein innerlich unterscheidet sich das Strafrecht vom Ordnungswidrigkeitenrecht.

 

Während man beim Strafrecht von der Vermutung ausgehen kann, dass der Täter weiß, dass er kriminell handelt, kann man das beim Ordnungswidrigkeitenrecht nicht so ohne Weiteres.

Im Aufbau und in den Erscheinungsformen ist die Ordnungswidrigkeit aber der Straftat nahezu gleichgestellt mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. (➞ Strukturaufbau einer Straftat)