Spezieller ➞ Rechtfertigungsgrund im BGB und StGB bei unechten ➞ Unterlassungsdelikten für die Nichterfüllung einer Handlungspflicht bei Erfüllung einer anderen, mindestens gleichwertigen Handlungspflicht. Die Rechtsordnung darf eben von niemandem etwas Unmögliches verlangen.

 

Beispiel: Der Vater und Ehemann kann nach dem Kentern des Bootes von den zwei ertrinkenden Familienangehörigen entweder das dreijährige Kind oder seine schwimmunfähige Ehefrau retten. Er

springt ins Meer und rettet das Kind. Die Mutter ertrinkt. Von seinen beiden Garantenpflichten konnte er nur eine erfüllen.