Die ➞ Funktion des Strafrechts liegt vornehmlich im Schutz besonders wichtiger Interessen (Rechtsgüter), die für das geordnete menschliche Zusammenleben unentbehrlich sind. Diese Rechtsgüter können individueller oder kollektiver Natur sein. Dass dieser Schutz natürlich nicht vollkommen ist, lehrt uns ein Blick in die Wirklichkeit; aber wie würde unsere Wirklichkeit ohne das StGB aussehen? Sieht man also die Funktion des Strafrechts im Sonderschutz der wichtigsten Bereiche sozialen Zusammenlebens, so fragt man sich, wie das Strafrecht dieser Aufgabe eigentlich gerecht wird. Lenkt man den Blick nur auf die sichtbare ➞ Reaktion des Strafrechts, nämlich die konkrete Pönalisierung eines bestimmten Täters durch ein konkretes Reaktionsmittel (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; vgl. §§ 38, 40 StGB), so verkennt man die sehr viel wichtigere unsichtbare ➞ Aktion des Strafrechts. Diese besteht in einer generalpräventiven (abschreckenden) Fernwirkung. Denn das Strafrecht wirkt im Einzelfall allein durch seine abstrakte Existenz stärker als durch seine konkrete Anwendung. Die meisten potentiellen Straftäter, letztlich doch alle dem StGB unterworfenen Gesellschaftsmitglieder, werden – abgesehen von Religion und Moral – durch das Bestehen des Strafgesetzbuches und das Wissen um seine Rechtsfolgen der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.