besteht bei jeder Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter, soweit die Handlung oder das Unterlassen nicht durch Rechtfertigungsgründe wie z.B. ➞ Notwehr, § 227 BGB, oder ➞ Notstand, § 228 BGB, gerecht-fertigt ist.