Nehmen Sie an, Sie wollten ein Kartenspiel, einen Bienenschwarm, eine Sitzgruppe oder Ihr Briefmarkenalbum veräußern, also eine Mehrheit von Einzelsachen.

 

Beispiel: Sie wollen beim Konditor eine ungeteilte Schwarzwälder Torte erwerben: Kaufvertrag und Übereignung beziehen sich auf die gesamte Torte. Ist die Torte aber schon in zehn Kuchenstücke geteilt, genügt ein einzelner Kaufvertrag bezüglich der gesamten Torte, für die an sich notwendige Übereignung an den zehn Einzelstücken genügt die Bezeichnung „Gesamte Torte“.