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Übereignung

ist ein auf Eigentumsübertragung (Veräußerung und Erwerb) gerichtetes mehraktiges ➞ Rechtsgeschäft, bestehend aus einer Einigung als Willensmoment und einem die Übereignung nach außen hin dokumentierenden Vollzugsmoment: bei beweglichen Sachen ist es die Übergabe, bei unbeweglichen Sachen die Eintragung ins Grundbuch.

Die Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ➞ bewegliche oder ➞ unbewegliche Sachen handelt:

  • Bewegliche Sachen, § 929 BGB: Einigung über den Eigentumsübergang, Übergabe der Sache (Besitzerwerb), Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (Einigung muss fortwirken); Berechtigung, d.h. Veräußerer muss verfügungsbefugter Eigentümer sein.
  • Unbewegliche Sachen, §§ 873 Abs. 1, 925 BGB: Einigung in Form der Auflassung (vor einem Notar), Eintragung in ein Register, nämlich das Grundbuch, Einigsein der Beteiligten noch zum Zeitpunkt der Eintragung, Berechtigung. (→ Eigentumserwerb)
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