ist das Hervorrufen oder das Aufrechterhalten eines Irrtums, entweder durch Vorspielung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen trotz Aufklärungspflicht, § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. (➞ Anfechtung von Willenserklärungen)
ist das Hervorrufen oder das Aufrechterhalten eines Irrtums, entweder durch Vorspielung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen trotz Aufklärungspflicht, § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. (➞ Anfechtung von Willenserklärungen)