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Anfechtung von Willenserklärungen

Es gibt Fälle, bei denen Willensmängel vorliegen, die auf dem Weg der Entstehung einer Willenserklärung aufgetreten sind, und zwar deshalb, weil der Erklärende eine Diskrepanz zwischen Willen und Erklärung bewusst erzeugt hatte (so §§ 116, 117, 118 BGB). Es gibt aber auch Fälle, in denen eine dem Erklärenden unbewusste Diskrepanz von Wille und Erklärung besteht.

Zur Abgrenzung ein Überblick

Beim bewussten Abweichen von Wille und Erklärung galt für den Gesetzgeber das alte Freund-Feind-Denken, schwarz oder weiß: Entweder die Willenserklärung ist nichtig (§§ 116 S. 2, 118, 117 Abs. 1 BGB) oder wirksam (§§ 116 S. 1, 117 Abs. 2 BGB) – ein Drittes gab es nicht.

Beim unbewussten Abweichen taucht Neues auf! Nämlich die raffinierte Variante einer Rechtsfolge „Vernichtbarkeit“ der Willenserklärung statt der Varianten „Nichtigkeit“ oder „Wirksamkeit“. Die juristische Evolution schreitet fort: wirksam – nichtig – anfechtbar.

Die recht vielschichtige Fallgruppe des unbewussten Abweichens der rechtsgeschäftlichen Erklärung vom rechtsgeschäftlichen Willen zeichnet sich dadurch aus, dass der Erklärende nicht weiß, dass sich sein Wille nicht mit dem objektiven Inhalt seiner Erklärung deckt. Man spricht daher in allen von dieser Fallgruppe umfassten Fallkonstellationen entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch vom Irrtum des Erklärenden (außer im Fall von § 123 BGB).

 

Beispiel: V will K sein Pferd „Hatatitla“ verkaufen für 10.000 €. In das schriftliche Angebot setzt V versehentlich statt 10.000 € nur 1.000 € ein. K nimmt das Angebot rechtzeitig an und verlangt von V gem. § 433 Abs. 1 BGB Übereignung von „Hatatitla“.

 

Bei V liegt ein Irrtum vor. Er weiß nicht, dass sein subjektiver Wille (10.000 €) und seine objektive Erklärung (1.000 €) auseinander fallen. Bei der Frage, welche Rechtsfolge das Gesetz an das Vorliegen eines solchen Irrtums knüpfen sollte, befand sich der Gesetzgeber in einer leicht nachvollziehbaren zwickmühlenartigen Kollision zweier gegensätzlicher Interessen:

  • Im Interesse des irrenden V liegt es, seiner Erklärung keine Bedeutung zukommen zu lassen, sie also für nichtig zu erklären, um ihn nicht an einer Rechtsfolge festzuhalten, die er nicht gewollt hat. Also: Nichtigkeit!
  • Einer solchen z.B. den Regelungen der §§ 105, 118, 117 Abs. 1 BGB vergleichbaren Lösung widerspricht aber das Interesse des Erklärungsempfängers K, der sich bis zur Aufdeckung des Irrtums regelmäßig schon auf die Willenserklärung eingestellt hat, ohne von dem Irrtum des Erklärenden wissen zu können. Ihm wäre sicherlich die Lösung nach § 116 S. 1 BGB sympathischer. Also: Gültigkeit!

Nehmen Sie an, wegen des besonders günstigen Kaufangebotes schlägt K ein anderes Angebot bzgl. des Pferdes „Iltschi“ aus. Wenn nun das günstige Angebot „Hatatitla“ im Falle eines Irrtums des Anbietenden V nichtig wäre, könnte K nicht mehr auf das andere Angebot „Iltschi“ eingehen, weil dieses inzwischen gem. § 146 1. Alt. BGB erloschen ist.

Der Gesetzgeber hat sich aus diesem Grunde für einen beide Interessen berücksichtigenden Mittelweg entschieden. 

In keinem Falle ist die Erklärung allein wegen eines Irrtums der Erklärenden von vorneherein nichtig. Umgekehrt sind sogar alle Willenserklärungen, denen ein Irrtum zugrunde liegt, zumindest zunächst uneingeschränkt wirksam (unterstellt, die allgemeinen vertraglichen Wirksamkeitsvoraussetzungen liegen vor Vertrag).

  In einigen, im Gesetz genau abgegrenzten Fällen des Irrtums (§ 119 Abs. 1, Abs. 2 BGB) geht der Gesetzgeber nun von seinem Freund-Feind-Denken „nichtig oder wirksam“ ab und räumt dem Erklärenden das Recht ein, durch eine weitere Willenserklärung, die sog. Anfechtungserklärung, im Nachhinein der Erklärung die Wirksamkeit zu nehmen. Erst aufgrund einer Anfechtung wird die ursprüngliche Willenserklärung unwirksam, dann aber rückwirkend ( ex tunc), § 142 Abs. 1. BGB.

Also: Die Willenserklärung des V ist nicht nichtig! Sie ist wirksam, aber vernichtbar, d.h., sie kann durch eine einseitige, im Ermessen des V stehende Anfechtungs-Willenserklärung vernichtet werden, so der bedeutende § 142 Abs. 1. BGB

  Zum Ausgleich von Nachteilen, die der Erklärungsempfänger K durch die nachträglich eintretende Nichtigkeit erleiden kann, steht ihm gegen den Anfechtenden V unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch zu, § 122 BGB, ein Umstand, der den V vielleicht veranlassen könnte, nicht den Weg der Anfechtung zu gehen. Im Übrigen soll es honorige Leute geben, die sagen: „Was ich erklärt habe, gilt!“

Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung im Einzelnen:

  • Anfechtungserklärung

Der Anfechtungsberechtigte muss eine Anfechtungserklärung abgeben (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB). Dabei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die formlos, ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden kann (§§ 133, 157 BGB).

Häufig wird von der „Anfechtung des Vertrages“ gesprochen. Dies ist streng genommen ungenau: Anfechten kann der Erklärende nämlich immer nur seine eigene Willenserklärung. Mehr will auch das Gesetz in § 142 Abs. 1 BGB nicht zum Ausdruck bringen. Diese Ungenauigkeit ist jedoch unschädlich: Die durch die Anfechtung herbeigeführte Nichtigkeit der Willenserklärung eines Vertragspartners zieht nämlich immer die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich, weil anschließend nicht mehr zwei sich deckende Willenserklärungen vorhanden sind.

  1.   Zugang

Die Anfechtungserklärung muss dem Anfechtungsgegner gem. § 143 Abs. 1 BGB zugehen. ( Zugang einer Willenserklärung)

  1.   Anfechtungsgegner

Das Gesetz bestimmt in § 143 Abs. 2-4 BGB für die verschiedenen Willenserklärungen, wer jeweils der richtige Anfechtungsgegner ist. Danach ist gem. § 143 Abs. 2 BGB bei einem Vertrag grundsätzlich der Vertragspartner und bei einem empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäft gem. § 143 Abs. 3 S. 1 BGB der Empfänger der Willenserklärung der Anfechtungsgegner. Dass die Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen muss, schließt nicht aus, dass ein (Empfangs-)Vertreter für den Anfechtungsgegner auftritt, § 164 Abs. 1 BGB. ( Stellvertretung)

 

  1.   Anfechtungsgründe

Diese können sich ergeben aus §§ 119 Abs. 1 1. Alt., 119 Abs. 1 2. Alt., 119 Abs. 2, sowie § 123 BGB als Irrtumsanfechtung und als Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.

 

  1. Anfechtungsfrist

Weitere Voraussetzung der Wirksamkeit der Anfechtung ist die Einhaltung der in §121 BGB festgeschriebenen Anfechtungsfrist. Nach dieser Bestimmung muss die Anfechtung in den Fällen des § 119 BGB „ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat.“ Auch diese Regelung dient der Rechtssicherheit: Es soll im Interesse des Anfechtungsgegners so schnell wie möglich Klarheit darüber geschaffen werden, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht oder nicht.

Der Begriff „ohne schuldhaftes Zögern“ steht im Gegensatz zu dem Begriff „sofort“ in § 147 BGB: Während die Formulierung „sofort“ keine Verzögerung zulässt, räumt der Gesetzgeber mit den Worten „ohne schuldhaftes Zögern“ dem Berechtigten eine angemessene Überlegungsfrist ein. Verspätet (und deswegen unwirksam) ist die Abgabe der Anfechtungserklärung erst dann, wenn der Anfechtende zu lange, also „schuldhaft“ zögert. Eine feste Regel über die Dauer der dem Anfechtenden zustehenden Überlegungsfrist kann nicht generell gegeben werden, weil die in Betracht kommenden Fälle zu unterschiedlich sind. So wird man z.B. im Falle eines umfangreichen Vertragswerkes, von dem große Werte betroffen sind, dem Anfechtungsberechtigten eine längere Überlegungsfrist einräumen müssen als in den vorgenannten Beispielsfällen über den Erwerb des VW-Cabrio.

Der Gesetzgeber hat in § 121 Abs. 1 BGB eine sog. „Legaldefinition“ vorgenommen, indem er die Formulierung „ohne schuldhaftes Zögern“ dem Begriff „unverzüglich“ zuordnete. Damit ist festgelegt, dass der an mehreren Stellen des Gesetzes (auch anderer Gesetze) auftauchende Begriff „unverzüglich“ – so z.B. in § 174 S. 1 BGB – eben nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB muss bei einer Anfechtung unter Abwesenden lediglich die Absendung der Anfechtungserklärung unverzüglich erfolgen. Eine anschließend verzögerte Übermittlung macht die Anfechtung nicht wegen Verspätung unwirksam. Wirksam wird die Anfechtung in diesen Fällen allerdings nach der allgemeinen Regel des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB trotzdem erst mit ihrem Zugang bei dem Erklärungsempfänger, was im Hinblick auf die Bestimmung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedeutung haben kann.

Die Anfechtungsfrist für § 123 BGB beginnt gem. § 124 Abs. 2 S. 1 BGB erst mit der Entdeckung der Täuschung bzw. dem Ende der Zwangslage und beträgt gem. § 124 Abs. 1 BGB ein Jahr. Einzelheiten zum Lauf dieser Frist regelt § 124 Abs. 2 S. 2 BGB durch Verweisung auf Vorschriften des Verjährungsrechtes. Der Drohende und der Täuschende müssen länger als der durch Irrtum Beeinflusste (§ 121 BGB) das Damoklesschwert der Anfechtung fürchten! Auch wenn bis dahin z.B. die Täuschung noch nicht bemerkt worden sein sollte, kann nach Ablauf von 10 Jahren seit Abgabe der Willenserklärung eine Anfechtung nicht mehr erfolgen (§ 124 Abs. 3 BGB).

 

  1. Anfechtung – ihre Wirkung

Die wirksame Anfechtung eines Rechtsgeschäfts führt zu dessen Nichtigkeit. Diese Nichtigkeit tritt gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an ein. Die Nichtigkeit hat also Rückwirkung: Während das Geschäft trotz des Irrtums bis zur wirksamen Erklärung der Anfechtung wirksam war, wird es mit der Anfechtung rückwirkend von Anfang an ( ex-tunc) unwirksam. Diese Rückwirkung hat Bedeutung insbesondere für die Verfügungsgeschäfte, also etwa für die Übereignung, auf die die Regeln über die Irrtumsanfechtung ebenfalls uneingeschränkt anwendbar sind. Wird eine ursprünglich wirksame Übereignung infolge der Anfechtung rückwirkend unwirksam, so sind – abgesehen von den Fällen des gutgläubigen Erwerbs – auch alle Verfügungsgeschäfte unwirksam, die der Erwerber zwischenzeitlich über die Sache vorgenommen hat, weil er dann für § 929 oder § 873 Abs. 1 BGB von Anfang an Nichtberechtigter war.

 

Beispiel: Erhält ein Briefmarkensammler auf seine Bestellung hin eine Serie Sondermarken und ficht der Händler die darin liegende Übereignung später mit der Begründung wirksam an, er habe versehentlich eine andere Serie als die gekaufte übersandt (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB), so steht damit fest, dass der Sammler nie Eigentümer der Briefmarken geworden ist. Hat er diese nun zwischenzeitlich etwa im Tauschwege einem Dritten übereignet, so ist die Übereignung grundsätzlich unwirksam, weil er selbst nicht Eigentümer und damit Nicht-berechtigter war.

 

Nicht selten greifen in diesen Fällen allerdings (und zwar ergänzt durch die Vorschrift des § 142 Abs. 2 BGB) die Regeln des gutgläubigen Erwerbs über §§ 929, 932 BGB ein. Die rückwirkende anfängliche Nichtigkeit erfasst nur dasjenige Rechtsgeschäft, bei dem ein Irrtum des Erklärenden vorgelegen hat. Dies ist im Hinblick auf das Abstraktionsprinzip von Bedeutung.

  1. Schadenersatz

Ist die Nichtigkeit der Willenserklärung und damit bei Verträgen die Nichtigkeit des gesamten Vertrages aufgrund der Anfechtung eingetreten, so kann das einen Schadenersatzanspruch des Vertragspartners begründen. Dieser ist nämlich nach § 122 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn die Vertragserklärungen nie abgegeben worden wären. 

 

Beispiel: Nachdem im obigen Beispiel a. Felix Flott wirksam die Anfechtung seiner Willenserklärung erklärt hat, gelingt es dem Windig nur noch, den Pkw mit einem Gewinn von 400 € zu verkaufen. Zwischenzeitlich hatte er im Vertrauen auf das Geschäft mit Felix einen anderen Kunden abgewiesen, der 600 € mehr zu zahlen bereit war. Hätte Windig nicht „auf die Gültigkeit der Erklärung“ des Felix vertraut, so hätte er einen um 200 € höheren Gewinn gemacht. Diese 200 € zu erstatten, ist Felix aufgrund des § 122 Abs. 1 BGB verpflichtet.

 

Der hier beschriebene Umfang des Schadenersatzes wird auch als „Vertrauensschaden“ oder „negatives Interesse“ bezeichnet. Es ist zu unterscheiden vom sog. „positiven“ oder „Erfüllungsinteresse“. Wenn dieses zu ersetzen wäre, müsste der Anfechtende den Erklärungsgegner so stellen, als wenn der Vertrag erfüllt würde. Diesen – an fast allen anderen Stellen des Gesetzes auftauchenden – Anspruch auf Ersatz des positiven Schadens konnte der Gesetzgeber in der hier zu erörternden Fallkonstellation nicht begründen. Eine solche Regelung würde nämlich sein Ziel unterlaufen, dem Irrenden die Möglichkeit zur Lösung vom Vertrage zu verschaffen. Denn dieser müsste wirtschaftlich dann dasselbe leisten wie bei Aufrechterhaltung des Vertrages. 

Erwähnt sei noch, dass § 122 Abs. 1 BGB einen Schadenersatzanspruch im beschriebenen Umfange auch dann gewährt, wenn der Erklärungsempfänger bei einer „Scherzerklärung“, die gem. § 118 BGB nichtig ist, wider Erwarten die Erklärung für ernst gemeint hält („auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut“).

Die Tatsache, dass auf den Anfechtenden u.U. recht erhebliche Schadenersatzansprüche zukommen können, stellt einen wichtigen Grund dafür dar, dass der Gesetzgeber die Anfechtung von dem freien Entschluss des Anfechtungsberechtigten abhängig gemacht hat.

 

  1. Prüfungsschema zur Anfechtung

Die Vielzahl der im Rahmen einer Anfechtung zu prüfenden Voraussetzungen macht die Anwendung eines Prüfungsschemas sinnvoll. In allen Fällen, in denen eine Anfechtung wegen Irrtums in Betracht kommt, ist zunächst und unabhängig von einem evtl. Anfechtungsgrund zu prüfen, ob ein Rechtsgeschäft überhaupt wirksam zustande gekommen ist. Es ist also darzulegen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen und keine anspruchshindernden Tatsachen dem Begehren entgegenstehen. ( Anspruchsgrundlagen Normen) In diesem Zusammenhang ist z.B. – soweit der konkrete Sachverhalt Anlass hierzu bietet – im Einzelnen zu untersuchen, ob der Vertrag zustande gekommen ist. Bereits hier ist sorgfältig herauszuarbeiten, welchen Inhalt die Willenserklärung hat: Schlagwort: „Auslegung geht vor Anfechtung“. Dabei ist vom „Empfängerhorizont“ auszugehen. Erst wenn der objektive Erklärungsinhalt feststeht, kann anschließend untersucht werden, ob der Wille des Erklärenden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Willenserklärung tatsächlich von diesem Inhalt abgewichen ist.

Für die erst jetzt vorzunehmende Prüfung der Anfechtung hat es sich bewährt, von der in § 142 Abs. 1 BGB festgeschriebenen Rechtsfolge, also der Nichtigkeit, auszugehen und die einzelnen Prüfungspunkte sodann nachzuordnen.

  1. Wirksamkeit des Vertrages voll durchprüfen! Ist kein Vertrag da, ist auch nichts da, was angefochten werden kann!
  2. „Also ist ein Vertrag zwischen V und K zunächst wirksam zustande gekommen.“
  3. „Die Willenserklärung des V könnte jedoch infolge wirksamer Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig geworden sein.“ Oder: „Der Vertrag (zulässige Ungenauigkeit) könnte aber in Folge einer Anfechtung gem. 142 Abs. 1 BGB von Anfang an unwirksam sein.“
  4. „Dann müsste V zunächst eine Anfechtungserklärung abgegeben haben (§§ 133, 157, 143 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).
  5. Die Erklärung müsste gegenüber dem Anfechtungsgegner K wirksam erfolgt sein (§§ 130 Abs. 1, 143 Abs. 2 BGB).
  6. Es müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen (z.B. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB).
  7. Erklärungsirrtum
  8. Bei Abgabe der WE
  9. Kausalität
  10. Die Anfechtungsfrist müsste eingehalten sein (§ 121 BGB).“
  11. Alle Punkte sollen erfüllt sein! „Also ist der Kaufvertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.“
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