Die Bestimmungen des § 823 ff. BGB begründen ein gesetzliches ➞ Schuldverhältnis. Sie sind aufgebaut wie eine Straftat und setzen einen Tatbestand (absolute Rechtsgutverletzung) voraus, der rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht sein muss. Sie stellen darauf ab, dass einer Person in rechtswidriger Weise, meist vorsätzlich oder fahrlässig, an einem absoluten Recht (Eigentum, Körper, Freiheit) Schaden zugefügt worden ist (➞ Strukturaufbau im Strafrecht). Sie wollen einen Ausgleich dieses Schadens herbeiführen. (➞ BGB Rechtsgebiete im Grundstudium) Das System des „Deliktsrechts“ ist zunächst recht einfach zu durchschauen. Am Anfang nimmt das Gesetz eine Aufstellung einzelner festumschriebener Tatbestände der unerlaubten Handlungen vor (§§ 823-825 BGB; 831-839 BGB). Daneben stellt es eine allgemeine Regel in § 826 BGB auf (Generalklausel). Die Verantwortlichkeit des Täters beruht bei § 826 BGB darauf, dass er vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, einem anderen Schaden zugefügt hat und dabei gegen die guten Sitten (Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden) verstoßen hat. Der Nachteil dieser generellen Anspruchsgrundlage für den Geschädigten liegt auf der Hand; er muss den ➞ Vorsatz nachweisen.

Besser gestellt ist der Geschädigte daher durch die Anspruchsgrundlagen der einzelnen Delikts-tatbestände, wie z.B. bei § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, bei denen bereits fahrlässiges Handeln (§ 276 BGB) zur Verantwortlichkeit des Täters führt. (➞ Fahrlässigkeit)

Noch besser gestellt ist der Geschädigte in den Fällen der ➞ Gefährdungshaftung.

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