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Rechtsgebiete im Grundstudium

Die über einem Jurastudenten zu Beginn hereinbrechende Informationsflut besteht im Wesentlichen aus den Quellgebieten: ➞ bürgerliches Recht, ➞ Strafrecht und ➞ Öffentliches Recht. Historisch ist das Privatrecht, auch Zivil- oder bürgerliches Recht genannt, das älteste kodifizierte Recht. Es ist so alt wie das alte Rom, über 2000 Jahre. Am Ende des Mittelalters kam das schriftlich fixierte Strafrecht hinzu durch Kaiser Karl V. mit dem Strafgesetzbuch des alten deutschen Reiches aus dem Jahre 1532 (CCC – Constitutio Criminalis Carolina). Mitte des 17. Jh. folgte als Produkt des absolutistischen Staates so langsam das Staatsrecht, Mitte des 19. Jh. dann das Verwaltungsrecht als Produkt der aufkommenden bürgerlichen Gesellschaft, die sich nicht mehr als unmündige Masse vom Staat hin- und herschieben ließ, sondern ihre Rechte als Bürger gegen den Staat einforderte. Alle weiteren Rechtsgebiete sind jünger.

Im Wesentlichen bestimmen folgende Lehrangebote die Ausbildung und das Denken des Juristen.

 

  1. Das Strafrecht

 

Die Vorlesungen im Strafrecht teilen sich in drei Bereiche:

 

Die Vorlesung ist die Einführung in den allgemeinen und den besonderen Teil des StGB. Der allgemeine Teil des StGB enthält die allgemeinen, d.h. gattungsmäßig für jede Art von Straftat geltenden Grundsätze über die Tatvoraussetzungen und die Strafen als Tatfolgen. Gewissermaßen die vor die Klammer des gesamten Strafrechts gezogenen Zankäpfel! Die Veranstaltung führt in die Methodik und Grundlagen des Strafrechts ein. Dabei geht es um die das Strafrecht charakterisierende Einteilung in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und  Schuld (Strukturaufbau einer Straftat). Demgegenüber werden im besonderen Teil die für ein gedeihliches gesellschaftliches Zusammenleben geschaffenen einzelnen Konditionalprogramme umschrieben, die im Interesse des Rechtsgüterschutzes erlassen und mit Strafdrohungen versehen worden sind, um diesen Schutz durch Abschreckung (Generalprävention) zu erreichen. Der besondere Teil ist die Antwort des Gesetzgebers auf die Frage, welche Rechtsgüter er sich aus der Fülle der für das Zusammenleben in einer Gemeinschaft notwendigen Werte aussucht, die ihm so wichtig sind, dass er den Angriff auf sie kriminalisiert, d.h. mit einer Kriminalstrafe bedroht, um so eine ethische Mindestanforderung aufrecht zu erhalten und ihre Beachtung zu erzwingen (sog. ethischer Minimalkonsens).

Aus dem besonderen Teil des StGB werden vornehmlich die Körperverletzungstatbestände des § 223 ff. StGB zur Verdeutlichung der allgemeinen Lehren über die Rechtswidrigkeit behandelt. Teilweise werden daneben auch schon die Tötungstatbestände hinzugezogen. Zunächst lernen Sie, welche Elemente im Tatbestand, für die Rechtswidrigkeit und die Schuld generell vorliegen müssen, damit ein Bürger vom Staat bestraft werden kann. Dazu kommen dann viele grundlegende Meinungsstreite zur Handlung und  Kausalität, zu bis auf Partydiskussionen tragende Abgrenzungsfragen von Vorsatz und Fahrlässigkeit, zu Irrtümern sowie zu der Versuchslehre und der Unterlassungsdeliktslehre. Anhand dieser Meinungsstreite erlernen Sie „kleinfallbezogen“, ein Problembewusstsein im Strafrecht zu entwickeln. In der Veranstaltung werden immer wieder viele kleine, problembezogene Fälle besprochen und diskutiert, um Ihnen das Lernen und Verstehen zu erleichtern. Für die „großfallbezogene“ Strafrechtsklausur kommt es allerdings vor allem in einer Gesamtschau darauf an, den strafrechtlichen Prüfungsaufbau zu verstehen und Problembewusstsein sowohl für die allgemeine Erscheinungsform einer Straftat (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) als auch für die besonderen Erscheinungsformen einer Straftat in Form von Irrtum, Unterlassen, Täterschaft und Teilnahme und Versuch zu entwickeln.

 

Beleidigung, Brandstiftung, Mord! Strafrecht II ist vieles, nur nicht langweilig! Hat A den B angestiftet, Beihilfe geleistet oder war er gar Mittäter? Die Vorlesung behandelt intensiv die Tötungs-, Freiheits-, Ehr-, Brandstiftungs-, Straßenverkehrs- und Rechtspflegedelikte. Täterschaft und Teilnahme nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch, bieten aber die Grundlage, um dem weiteren Verlauf einer Vorlesung folgen zu können. Klassiker, wie der „Sirius-Fall“ (BGHSt 32, 38), lassen Sie nicht nur darüber staunen, was alles möglich ist, sondern verdeutlichen die Problematik. Wer diesen Fall einmal gehört hat, wird ihn sicher nicht so schnell vergessen. Wann und warum spricht man überhaupt von Mord und Totschlag? Der Mord gem. § 211 StGB (oder doch nur Totschlag gem. § 212 StGB?) ist ein spannendes Thema, wofür jedoch ebenfalls die eine oder andere Theorie und Definition gelernt werden muss. Im Zusammenhang damit tritt die große Problematik um den § 28 StGB auf (besondere persönliche Merkmale für die Strafbarkeit). Hat man einmal den Durchblick zwischen Rechtsprechung und Literatur, lässt sich auch diese Vorschrift meistern. Daneben bieten die anderen Delikte gute Möglichkeiten, mit eingebaut zu werden. Kann man es als Einwilligung werten, wenn A weiß, dass B betrunken ist, in dessen Auto einsteigt, und es zu einem Unfall kommt? Wo liegt der Unterschied zwischen einer Brandstiftung, einer schweren Brandstiftung und einer besonders schweren? Mit diesen und anderen Fragen bietet Strafrecht II ausreichend Lern- und Diskussionsstoff für die Klausur.

 

Der Einstieg in Ihre Strafrechtsklausur erfolgt immer über einen Straftatbestand des besonderen Teils. So wie im Zivilrecht am Anfang jeder Falllösung die Suche nach einer Anspruchsgrundlage stehen wird, so müssen Sie auch im Strafrecht nach einer Norm fahnden, die den rechtlichen Grund für die Strafbarkeitsfrage des Falles darstellen kann. Eine solche Norm findet man, lässt man einmal die strafrechtlichen Nebengesetze außer Betracht, nur im besonderen Teil des StGB. Eine Klausur im Strafrecht kann sich also niemals nur mit Vorschriften des allgemeinen Teils beschäftigen. Vielmehr lautet die in strafrechtlichen Arbeiten immer wieder gleich gestellte Frage:

Haben sich A, B oder C oder alle drei wegen eines oder mehrerer tatsächlicher Lebensausschnitte – zusammengeschlossen im Sachverhalt – strafbar gemacht?“,

immer gleichlautend mit der Frage:

„Finden Sie im besonderen Teil des StGB eine Antwort-Norm auf die für diese oder jene Handlung im Sachverhalt aufgeworfene Frage nach dem staatlichen Strafanspruch gegen einen Täter oder Teilnehmer?“

Der besondere Teil ist immer (!) der Aufhänger, der allgemeine Teil meist das Herzstück der Klausuren.

 

Bei Strafrecht III werden die Vermögensdelikte im engeren sowie im weiteren Sinne behandelt. Es werden also solche Straftaten erörtert, die die geldwerten Güter eines Rechtsgutträgers schützen. Da man sich ausschließlich im besonderen Teil des StGB befindet, wird der allgemeine Teil, der in den vorherigen Vorlesungen gelehrt wurde, als gegeben vorausgesetzt, so dass man sich diesen unbedingt noch einmal anschauen sollte.

 

Im Rahmen der Vermögensdelikte im weiteren Sinne beschäftigt man sich mit Straftatbeständen, die spezielle Vermögensbestandteile schützen wie zum Beispiel die Verletzung des Eigentums, worunter der Diebstahl, die Unterschlagung, der Raub, die Sachbeschädigung und einige andere zu finden sind. Aber auch Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte, wie der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges, werden hierunter subsumiert.

 

Unter Vermögensdelikten im engeren Sinne werden Vergehen gegen das Vermögen als Gesamtheit verstanden. Dazu zählen etwa Betrug, Untreue, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei und vieles andere. Da die aufgezählten Straftatbestände so gut wie in jeder Examensklausur zu finden sind, bilden sie mit dem allgemeinen Teil den Pflichtfachstoff.

  1. Das Bürgerliche Recht – BGB

 

Die erste Konfrontation mit dem BGB ist für die Studenten deshalb so hart, weil das BGB mit seiner abstrahierend-generalisierenden Gesetzessprache, seiner begrifflichen Gliederung des Gesetzesstoffes, seinem Abstraktionsprinzip und seinen gedanklichen  Trennungen zwischen allgemeinen und besonderen Teilen dem Anfänger häufig die frustrierende Erkenntnis vermittelt, in dem Paragraphendschungel ständig die Orientierung zu verlieren. Hinzu kommt die pädagogisch-didaktisch leidvolle Erfahrung, dass der allgemeine Teil des BGB nicht ohne die ihm nachfolgenden vier besonderen Teile und diese Vier wiederum nicht ohne ihn gedacht und erfahren werden können.

 

Das BGB beschäftigt sich mit dem Recht der Bürger (lat.: civis) zueinander, miteinander und untereinander, um ein ständiges Durch- und Gegeneinander zu vermeiden. Bürgerliches Recht, Zivilrecht, Privatrecht: Das alles bedeutet dasselbe.

 

Der erste Blick in das BGB wirft die Frage auf: Kann man das alles in einem einzigen Menschenleben begreifen? – Man kann! Und Tausende haben es schon mit Bravour begriffen. Es ist die Welt der Verträge und ihrer Leistungsstörungen durch Nicht-, Zuspät- oder Schlechterfüllung (Schuldrecht allgem. Teil), die Welt des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundstücke) und ihren möglichen Belastungen (Sachenrecht), die Welt des Rechts auf Schadenersatz bei der Verletzung von Verträgen, des Eigentums oder des Körpers (Schuldrecht bes. Teil), die Welt der Familie, der Kinder und der Ehe und Partnerschaft, der Betreuung und Vormundschaft (Familienrecht) sowie der Rechte nach dem Tod einer Person, die Welt des Erbrechts. Es gilt als eines der besten Gesetze der Welt. Seine Paragraphenwelt ist eine Zauberwelt der Logik, Systematik, Dogmatik und Methodik. Deshalb haben es viele Länder übernommen. Es diente z.B. als Vorbild für die Schweiz, die Türkei, Japan und Brasilien. Leider wird es nicht für den Rechtsraum Europa Modell sein können (falls dieser jemals zustande kommt) – dafür ist es zu kompliziert und zu abstrakt. Kein anderes Land will etwa das Abstraktionsprinzip haben!

 

Das Leitbild des BGB, und das ist für Ihre künftigen Auslegungsfragen ganz wichtig, ist der vernünftige, aufgeklärte, selbstverantwortliche, mündige und urteilsfähige Bürger, der seine Lebensverhältnisse in freier Selbstbestimmung ordnet und seine Interessen nachdrücklich und geschickt selbst wahrnimmt (allgemeines Privatrecht). Für Bürger, die das nicht können, oder für „Spezialisten“ müssen Sonderrechte geschaffen werden (Sonderprivatrecht).

  • So geschehen in den Paragraphen über Minderjährige (AT), Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (FamR).
  • So geschehen für Bürger, die auf speziellen Rechtsfeldern tätig werden, müssen ebenfalls Sonderrechte geschaffen werden, so in dem Recht für Kaufleute – HGB – und im Recht für Unternehmen – AktG, GmbHG.
  • So geschehen für Bürger, die vor „Haien“ geschützt werden müssen, gibt es Spezialgesetze in Form von Verbraucher- und Mieterschutzgesetzen. Auch hier weicht der Gesetzgeber von seinem Leitbild zu Gunsten der Schwächeren etwas ab.
  • So geschehen für Bürger, die einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind. Für sie gibt es heute gleichermaßen eine etwas schwer zugängliche Spezialmaterie, nämlich das Arbeitsrecht.

Das Privatrecht stellt sich danach wie folgt dar:

Das BGB ist uralt und hatte am 1. Januar 2015 seinen hundertfünfzehnten Geburtstag seit seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1900 gefeiert. Es war von seinen Verfassern als eine gewaltige systematische Erfassung aller Normen auf einem „unendlich weiten Feld“ gedacht. So etwas nennt man eine Kodifikation (lat.: codex, Baumstamm), also gewissermaßen eine verästelnde Auflistung vieler Gesetze. Dieser Plan der Väter des BGB – Mütter gab es damals noch nicht in der Juristerei – konnte allerdings nicht eingehalten werden; in den nachfolgenden Jahren seit seinem In-Kraft-Treten sind zahlreiche Einzelmaterien als Ableger dieses Urbaums aus dem BGB herausgenommen worden oder außerhalb des BGB neu angelegt worden (z.B. Beurkundungsgesetz; Lebenspartnerschaftsgesetz; Straßenverkehrsgesetz; Wohnungseigentumsgesetz; Verschollenheitsgesetz). Auch innerhalb des BGB hat es gewaltige Veränderungen gegeben, so im allgemeinen Schuldrecht, im Miet- und Kaufrecht, besonders aber im Familienrecht und im Arbeitsrecht.

Inhaltlich hat sich das bürgerliche Recht seit dem In-Kraft-Treten des BGB unter mehr als 160 Änderungen und Ergänzungen (sog. Novellierungen) erheblich verändert, seine Stellung als Gesamtkodifikation des bürgerlichen Rechts aber gerade auch in jüngster Zeit durch Integration vieler Nebengesetze und des Ehegesetzes immer behauptet.

 

Den besten Zugang zu diesem Feld des BGB verschafft man sich, indem man zunächst einmal in der Fundgrube des Inhaltsverzeichnisses stöbert: Sie sehen, dass das BGB äußerlich in fünf große Hauptgebiete gegliedert ist, die vom Gesetzgeber – wie die Abschnitte in der Bibel – „Bücher“ genannt werden. Die äußere Gliederung des BGB war das Ergebnis folgender inhaltlicher Überlegung: Welche Gebiete im zwischenmenschlichen „privaten“ Zusammenleben (Gegensatz „öffentliches“ Zusammenleben im Verhältnis Staat – Mensch) muss ich als Gesetzgeber unbedingt regelnd ordnen, damit ein gedeihliches, menschliches Miteinander und Zueinander statt eines archaischen Durcheinanders möglich wird und welche nicht? Der BGB-Gesetzgeber machte sich also auf die Suche nach den für die Bürger notwendigen inhaltlichen Regelungsgegenständen für das Privatrecht und stieß bei seinen Überlegungen auf folgende fünf Gebiete, die er in fünf Bücher einstellte.

 

Die Vorlesungen im bürgerlichen Recht teilen sich genau in diese fünf Bereiche:

 

  • Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts

 

Die Vorlesung gehört zum Basiswissen des Zivilrechts. Hier sollten methodische Grundkenntnisse über das juristische Denken (die Fähigkeit „juristisch–logische Schlüsse zu ziehen“) und Arbeiten (juristische Problemlösungssysteme) vermittelt werden, die nicht nur einen Einstieg in den großen Bereich des Zivilrechts gewähren, sondern ferner auch das „juristische Handwerks-zeug“ darstellen, mit dem Sie bis zum Examen arbeiten müssen. Das Erlernen des Gutachten-stils und der Subsumtionstechnik anhand von Fallbeispielen gehört zu den essentiellen Aufgaben im Grundstudium, an die diese Veranstaltung Sie heranführen müsste. Die Teilnahme an dieser Vorlesung ist also für den Verlauf und das Gelingen Ihres rechtswissenschaftlichen Studiums von zentraler Bedeutung. Die Vorlesung behandelt neben der Methodik inhaltlich den sogenannten „Allgemeinen Teil“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1 – 240 BGB). Der Gesetzgeber nahm sich Vorschriften vor, die für sämtliche nachfolgenden Rechtsgebiete gelten. Es ist das „Buch der Bücher“ und enthält die Grundlagen für alle bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse. Er regelt die Antworten auf die Fragen:

ü    Wer kann rechtlich handeln und wer nicht? (Frage nach den Rechtssubjekten)

ü    Mit was kann man handeln und mit was nicht? (Frage nach den Rechtsobjekten)

ü    Wie kann man handeln und wie nicht? (Frage nach den Rechtsgeschäften)

Es sind allgemeingültige Regelungen, die in den übrigen (spezielleren) vier Büchern des BGB gleichermaßen angewandt werden, rechtliche Regelungen, die gewissermaßen „vor die Klammer gezogen“ und so für das Zivilrecht universell gültig gemacht wurden. Schwerpunktmäßig widmet sich die Vorlesung den zentralen Begriffen der Willenserklärung, des Rechtsgeschäfts im Allgemeinen und speziell des Vertrages, da dieser das wichtigste Instrument darstellt, das Bürger nutzen können, um ihre Rechtsbeziehungen untereinander selbstständig zu regeln. Hinzu kommt das Recht der Anfechtung von Willenserklärungen sowie der Stellvertretung, Rechtsinstitute, welche ihrerseits eng mit Willenserklärungen und Vertragsschlüssen verknüpft sind und schließlich das Recht um den im Rechtsleben zu schützenden Minderjährigen.

 

 

 

Die Vorlesung schließt nahtlos an die BGB AT-Vorlesung an. Nachdem in der vorangegangenen Vorlesung Grundlagen des Vertragsschlusses am Beispiel des Kaufvertrags behandelt wurden, bezieht sich diese nun auf mögliche Probleme, die ein wirksamer Vertragsschluss nach sich ziehen kann. Zunächst wird Ihnen ein Überblick über Haupt- und Nebenleistungspflichten aus wirksamen Verträgen für die am Vertrag beteiligten Parteien gegeben. Im allgemeinen Teil des Schuldrechts geht es nun vor allem um die Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger, wie zum Beispiel um den Austausch der Leistungen und die daraus resultierenden Konsequenzen für das bestehende Schuldverhältnis bei Nicht-, Zuspät- oder Schlechterfüllung. Hier werden beispielsweise Verzug, Pflichtverletzungen und Unmöglichkeit angesprochen. Die daraus entstehenden Schadenersatzansprüche und Rücktrittsmöglichkeiten sowie deren Folgen werden näher beleuchtet wie auch aus dem Schuldverhältnis resultierende Pflichten und Obliegenheiten. Weiterhin befasst sich Schuldrecht AT mit Sonderfällen, wie Drittschadensliquidation, culpa in contrahendo und Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

 

 

Vertragliche Schuldverhältnisse

Hier werden zu den Vorschriften des allgemeinen Teils über das Zustandekommen des Vertrags und neben den Vertragsstörungen im allgemeinen Teil des Schuldrechtes einzelne Vertragstypen behandelt. Kaufvertrag, Darlehn, Schenkung, Mietvertrag, Dienst- und Reisevertrag sowie die Leihe sind sicherlich die bekanntesten Vertragstypen, mit denen jeder schon in Kontakt gekommen ist, sei es beim Kauf von Brötchen, dem Verleih einer DVD an Freunde oder dem Geschenk unter dem Tannenbaum. Darüber hinaus werden aber auch die Pflichten und Rechte der einzelnen Personen näher dargestellt, was einen umfassenden Einblick in die geschäftlichen Tätigkeiten des täglichen Lebens ermöglicht. Jedoch sind die dort genannten besonderen Schuldverhältnisse nicht als abschließend anzusehen. Bei alltäglichen Sachverhalten ist es einfach, diese unter einen der im BGB geregelten Proto-Typen zu subsumieren. Doch es ergeben sich auch viele Tücken, die beachtet werden müssen, und genau da beginnen die Schwierigkeiten, aber auch das Interessante an diesem Rechtsthema. Denn das Schuldrecht ist ständig in gesellschaftlicher Bewegung. Kaufrecht gibt es schon seit Jahrtausenden, aber „Mechandising“, „Factoring“, „Franchise“? Auch ist z.B. „Leasing“ ein besonderes Schuldverhältnis. Die Frage ist immer, welcher Vertragstyp aus den Grundformen des Leih-, Pacht-, Kauf- und Mietvertrages näher zu beachten ist oder ob sie als neue Mischverträge betrachtet werden müssen. Gleiches gilt für die ganz neu entstandene Medienrechts- und Internetrechtswelt.

 

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Diese Vorlesung behandelt, anknüpfend an die im Rahmen der Vorlesungen BGB AT und Schuldrecht AT erworbenen Kenntnisse, folgende gesetzlichen Schuldverhältnisse, als Gläubiger-Schuldner-Beziehungen, die der Gesetzgeber „ex cathedra“ anordnet:

– Unerlaubte Handlungen, §§ 823-853 BGB – Diese Bestimmungen stellen darauf ab, dass einer Person in rechtswidriger Weise meist vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zugefügt worden ist und wollen einen Ausgleich dieses Schadens herbeiführen.

Ungerechtfertigte Bereicherung  –  In § 812 ff. BGB ist ein gesetzliches Schuldverhältnis geregelt, das ungerechtfertigte Vermögenszuwächse rückgängig machen soll, d.h. dem wieder zukommen lassen soll, dem der Vermögensvorteil von Rechts wegen gebührt.

  • Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 ff. BGB –  Ein drittes gesetzliches Schuldverhältnis erfasst Lebenssituationen, in denen jemand im Interessenbereich eines anderen tätig wird, ohne hierzu aufgrund eines Vertrages oder einer gesetzlichen Regelung, etwa elterlicher Sorge oder Betreuung, verpflichtet und berechtigt zu sein.

 

 

Die VorlesungSachenrecht“ befasst sich mit dem 3. Buch des BGB. Obwohl ein Teil des Sachenrechts in einer separaten Vorlesung unter der Bezeichnung „Kreditsicherungsrecht“ (Grundpfandrechte, Bürgschaft, Sicherungseigentum) behandelt wird, ist der in der Vorlesung zu behandelnde Stoff noch ausgesprochen umfangreich. Während das Schuldrecht die Beziehungen zwischen mehreren Personen (Gläubiger-Schuldner) regelt, ordnet das Sachenrecht die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen. Mit Personen sind dabei nicht nur Menschen gemeint (natürliche Personen), sondern auch juristische Personen, z.B. eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften.

Unter Sachen versteht das BGB körperliche Gegenstände. Zu diesen gehören sowohl bewegliche Sachen (Mobilien) als auch unbewegliche Sachen, also Grundstücke (Immobilien), sowie grundstücksgleiche Rechte (z.B. Hypothek, Grundschuld).

Das Sachenrecht regelt zunächst klipp und klar, welche Rechte es an Sachen gibt,

und dann immer die gleichen Fragen, nämlich

  • wie diese Rechte entstehen,
  • was diese Rechte beinhalten,
  • wie diese Rechte übertragen oder belastet werden
  • und wie diese Rechte untergehen.

 

Dabei sind fünf im Gegensatz zum Schuldrecht stehende Grundsätze zu beachten.

 

  • Der Grundsatz der Allgemeinverbindlichkeit besagt, dass die Sachenrechte gegenüber jedermann gelten (Absolutheit). Im Schuldrecht dagegen steht der Anspruch auf Erfüllung nur dem Vertragspartner zu und keinem Dritten (Relativität).
  • Der Grundsatz der Offenkundigkeit besagt, dass die dinglichen Rechte für jedermann erkennbar sein müssen. Rechte an Grundstücken oder grundstücksgleiche Rechte ergeben sich aus dem Grundbuch, in das sie eingetragen werden müssen und in das jedermann bei berechtigtem Interesse Einsicht verlangen kann.
  • Der Grundsatz des Typenzwanges besagt, dass sich die dinglichen Rechte auf die im BGB genannten Rechte beschränken. Die Beteiligten können keine neuen, ihren Bedürfnissen besser entsprechende dinglichen Rechte vereinbaren. Auch dies ist anders als im Schuldrecht, wo die Vertragsfreiheit besagt, dass die Parteien jede Art von Vereinbarungen treffen können, solange diese nicht gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstoßen.
  • Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass dingliche Rechte nur an zuvor genau bestimmten Sachen bestehen können. Im Schuldrecht dagegen gibt es diesen Bestimmtheitsgrundsatz nicht automatisch. Wenn der Käufer einen Kaufvertrag über ein nagelneues Fahrrad der Marke Herkules schließt, bezieht sich dieser nicht auf ein ganz bestimmtes Rad, sondern nur auf die Gattung, zu der das Rad gehört.
  • Das Trennungsprinzip schließlich besagt, dass die Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft unabhängig voneinander sind. Sollte z.B. eine Grundstücksübereignung auf einem unwirksamen Kaufvertrag beruhen, so bleibt die Übereignung wirksam. Die unberechtigte Vermögensverschiebung kann aber mit Hilfe der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 ff BGB rückgängig gemacht werden.

 

Der dafür vom Dekanat meist festgesetzte Lehrumfang von 2 Semesterwochenstunden erscheint im Hinblick auf die enorme Bandbreite der Materie sehr gering. Das Sachenrecht selbst stellt keine allzu schwierige Materie dar; das Meiste ergibt sich ohnehin zwingend aus dem nicht abwandelbaren Gesetz. Die größte Schwierigkeit für die Studenten stellt oftmals das Zusammenspiel zwischen dem Sachenrecht und dem allgemeinen Teil des BGB bzw. Schuldrecht dar. Denn das Sachenrecht ist sehr stark mit diesen Materien verzahnt. Wer Defizite in diesen Bereichen des Zivilrechts hat, wird es nicht einfach haben, den Einstieg in die Materie des Sachenrechts zu finden. Der klausurrelevante Stoff umfasst das Besitzrecht, den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen, den gesetzlichen Eigentumserwerb sowie das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (sog. EBV).

 

 

Die Vorlesung hat zum Inhalt, wie eine Ehe oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft geschlossen und wie und mit welchen Folgen sie wieder geschieden und aufgelöst werden (Eherecht), welche Nachnamen gewählt werden dürfen und wie die Kinder heißen (Namensrecht), welche Rechte und Pflichten zwischen den Eheleuten oder Partnern bestehen (persönliche und vermögensrechtliche Rechtsfolgen); weiter geht es um die Rechtsbeziehungen der ehelichen und nichtehelichen Kinder zu ihren Eltern (Kindschaftsrecht), die Adoption („künstliche Verwandtschaft“), die Unterhaltspflichten zwischen Verwandten, Partnern und Ehegatten (Unterhaltsrecht) sowie letztlich, wegen der Ähnlichkeit des Kindschaftsrechts mit dem Vormundschaftsrecht, um die Betreuung und die Pflegschaft Hilfsbedürftiger.

 

 

Die Vorlesung befasst sich mit dem letzten zu regelnden Gebiet im menschlichen Zusammenleben: seinem Ende, dem Tod. Damit schließt sich der rechtliche Kreislauf. § 1 BGB – der BGB-Mensch beginnt sein Leben mit Vollendung der Geburt – und beendet es mit dem Tod, § 1922 ff BGB. Regelungsgegenstand: Der Tod des Rechtsgenossen! Was gibt es da zu ordnen? Das Wichtigste überhaupt: sein Eigentum und Vermögen. Das Erbrecht hat die Funktion, das Eigentum und das Vermögen mit dem Tod des Eigentümers (Erblasser) nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Es garantiert, grundgesetzlich in Art. 14 GG abgesichert, die Weitergabe des Eigentums von Menschen (natürlichen Personen) in private Hand – und nicht etwa an den Staat. Die Testierfreiheit berechtigt den Erblasser zu beliebigen Verfügungen über sein Vermögen. Sie ist bestimmendes Element des Erbrechts als unbeschränkbares Verfügungsrecht über den Tod hinaus. Man kann jede beliebige Person durch Testament einseitig zu seinem Erben einsetzen: die Ehefrau, die Kinder, die Kirche, den Staat, den Tennisclub oder die Freundin (gewillkürte Erbfolge). Sofern man von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch gemacht hat, geht das Vermögen kraft „gesetzlicher Erbfolge“ auf die Familie über, nämlich auf den Partner und die nächsten Verwandten, meist die Kinder.

  1. Das Kreditsicherungsrecht (Teil des Bürgerlichen Rechts)

 

Bürgschaft, Garantie, Hypothek. Dies sind zentrale Begriffe, mit denen sich das Kreditsicherungsrecht beschäftigt. Es geht in dieser Vorlesung um die Frage, wie man einen Kredit (Darlehn), also das Zurverfügungstellen von Kaufkraft, absichern kann. Für die Wirtschaft, aber auch den Privatmann, ist diese Frage von zentraler Bedeutung. Anhand kleiner Fälle lernen die Studenten Stück für Stück die Systematik der einzelnen Sicherungsmechanismen kennen. Die Sicherheiten werden in einzelne Kategorien geordnet: Es gibt Personal- sowie Realsicherheiten, akzessorische und nicht akzessorische, gesetzliche und nicht gesetzliche. Vor- und Nachteile der jeweiligen Sicherungsmethoden werden besprochen.

Das Kreditsicherungsrecht ist ein Rechtsgebiet mit vielen Schnittstellen aus anderen Rechtsgebieten: So sind gute Kenntnisse des Sachen- und Schuldrechts erforderlich, um dem Stoff der Vorlesung folgen zu können. Andererseits werden auch zentrale Problemstellungen dieser Rechtsgebiete wiederholt und tauchen in Fragestellungen des Kreditsicherungsrechts wieder auf. Das Fach dient also auch zur Überprüfung und Vertiefung des sachen- und schuldrechtlichen Wissens. Beispiele sind der Eigentumsvorbehalt und die Grundpfandrechte. Bereits im Sachenrecht werden diese besprochen und dann im Kreditsicherungsrecht wieder aufgegriffen; denn diese Institute stellen die in der Praxis bedeutsamen Sicherungsmöglichkeiten für Kredite dar.

 

 

  1. Das Staats- und Verfassungsrecht

 

Man unterscheidet das allgemeine und das besondere Staatsrecht.

 

  • Das allgemeine Staatsrecht behandelt ganz generell den Begriff, die Entstehung, die Formen und den Untergang von Staaten. Das besondere Staatsrecht behandelt demgegenüber die speziellen Rechtsnormen eines bestimmten Staates. Das besondere Staatsrecht ist Verfassungsrecht, bei uns „Grundgesetzrecht“, weil unsere Verfassung nun einmal Grundgesetz und nicht Verfassung genannt wird. Die Verfassung ist die rechtliche Ordnung unseres Staates und enthält die für einen modernen Staat notwendigen Essenzialien, nämlich den Grundsatz der Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, den Grundsatz, dass sich alles staatliche Handeln auf Gesetze stützen muss und die Anerkennung von Freiheits- und Menschenrechten, vorrangig Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität). Die Verfassung ist aber nicht nur der Rahmen für die Grundrechte, die Organisation des Staates und seine materiellen Voraussetzungen, sondern bestimmt auch, wohin die Reise in unserem Land politisch, ökonomisch, sozial, ökologisch, in Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht geht. Für jeden Jurastudenten sollte dieses Fach von höchstem Interesse sein!

 

Das besondere Staatsrecht teilt sich grob in vier Bereiche:

 

 

Das Fach Staatsrecht I beinhaltet die Artikel 1-19 des Grundgesetzes, die sogenannten Grundrechte. In der Klausur wird es meist um die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde gehen. Daher werden die Grundrechte und auch andere grundrechtsgleiche Rechte anhand des Prüfungsschemas der Verfassungsbeschwerde besprochen und in Fällen verdeutlicht. Dabei gehen die Dozenten sowohl auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Grundrechte als auch auf ihre Einschränkungen und Grenzen ein. Die Grundrechte sind von zentraler Bedeutung, da sie die Grundlage für alle Rechte des Bürgers vor dem Staat darstellen. Sie sind außerdem notwendig für das Verständnis des gesamten Jurastudiums, insbesondere des öffentlichen Rechts. In der Veranstaltung werden elementare Denkweisen für das Studium vermittelt, so zum Beispiel, wie die Einschränkung eines Grundrechts durch den Staat über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt werden kann. Die Studenten machen sich mit den allgemeinen Grundrechtslehren vertraut und bekommen dadurch ein größeres Verständnis für die eigene Stellung in der Verfassungsordnung. Dabei wird auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt. Insgesamt bieten die Grundrechte viel Raum für kritische Betrachtung und Diskussion. Das macht die Veranstaltung so wichtig und interessant, vor allem für Studenten des ersten Semesters, die sich in das Jurastudium zunächst einmal einfinden müssen.

 

  • Staatsrecht II: Staatsorganisationsrecht mit Verfassungsprozessrecht

 

In Staatsrecht II lernen Sie den Aufbau und die Funktion des deutschen Staates und seiner Staatsorgane kennen. Das Staatsorganisationsrecht regelt die Verteilung politischer Macht. Hier sind vor allem die Strukturbestimmungen des Art. 20 GG, wie Demokratieprinzip, Förderalismus oder Rechts- oder Sozialstaatsprinzip, von wesentlicher Bedeutung und begleiten die Studenten durch die gesamte Vorlesung. Den Studierenden wird ein Überblick darüber gegeben, welches Organ welche Aufgaben und Funktionen im Staat übernimmt. So wird ihnen jedes Staatsorgan einzeln vorgestellt und dabei erläutert, welche Rechte und Pflichten es im Staat hat. Außerdem wird unter Anderem das Bundesgesetzgebungsverfahren durchgesprochen, und die einzelnen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht werden dargestellt. In der Klausur können alle in Art. 93 Abs. 1 GG genannten Verfahren abgeprüft werden, am wichtigsten sind aber meist das Organstreitverfahren und die abstrakte Normenkontrolle. Anhand dieser Verfahren kann dann in der Klausur eine inzidente Prüfung des Gesetzgebungsverfahrens oder Ähnliches vorkommen. Zusammenfassend bietet auch diese Vorlesung ausreichend, vor allem politischen, Diskussionsstoff und ist für das Verständnis des deutschen Staates essenziell.

 

  • Verfassungsprozessrecht

Mit den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden Sie sich in der Vorlesung Verfassungsprozessrecht beschäftigen. Dies betrifft zunächst die in Art. 93 GG aufgezählten Verfahrensarten und dort speziell die Verfassungsbeschwerde, mit der vor dem Bundesverfassungsgericht Grundrechtsverletzungen gerügt werden können und die in der Praxis mit Abstand das bedeutendste Verfahren darstellt. In der VorlesungGrundrechte“ haben Sie hauptsächlich die materielle Seite der Grundrechte kennen gelernt, also ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt. In der Vorlesung Verfassungsprozessrecht geht es nun um prozessuale Fragen, also beispielsweise, ob sich ein EU-Bürger auch auf die in Art. 12 GG gewährte Berufsfreiheit, welche eigentlich als sog. Deutschengrundrecht ausgestaltet ist, berufen kann und ob auch eine GmbH, als juristische Person Träger von Grundrechten sein kann. Daneben lernen Sie noch einige weitere Verfahren kennen, so unter anderen das Organstreitverfahren, das abstrakte Normenkontrollverfahren und den Bund-Länder-Streit, in welchen sich oberste Bundesorgane bzw. ein Bundesland mit dem Bund über die Kompetenz und Reichweiten ihrer grundrechtlichen Rechte und Pflichten streiten. Darüber hinaus wird es um die in der Praxis ebenfalls bedeutsame konkrete Normenkontrolle gehen, mit welcher ein Richter eine Norm auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen lassen kann. Zudem lernen Sie auch einige speziellere Verfahren kennen, wie zum Beispiel die Präsidentenanklage oder die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

Die Vorlesung behandelt die Bezüge des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht sowie die Grundstrukturen des Europarechts (insb. Rechtsquellen, Institutionen, Grundfreiheiten), deren Kenntnis zum Pflichtstoff der Ersten Juristischen Prüfung gehört. Dargestellt werden insbesondere die Auswärtige Gewalt, die völker- und europarechtlichen Integrationsnormen des Grundgesetzes, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und Mitarbeit Deutschlands in internationalen Organisationen (z.B. Vereinte Nationen) und die Europäische Union. Am Ende des Semesters wird eine Abschlussklausur angeboten.

  1. Arbeitsrecht

„Ich habe auf der Arbeit einen Pfandzettel entwendet. Kann ich gekündigt werden? Habe ich Anspruch auf ein Praktikumszeugnis? Kann mein Arbeitgeber mir nach längerer Krankheit kündigen? Muss der Arbeitgeber wissen, dass ich vorbestraft bin?“ – Solche – und unzählige andere – arbeitsrechtliche Fragen stehen im Mittelpunkt des Grundkurses Arbeitsrecht. Die Vorlesung behandelt im Schwerpunkt das Individualarbeitsrecht, das vor allem die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen umfasst. In Grundzügen werden ferner Aspekte des Kollektivarbeitsrechts (Betriebsverfassungs- und Tarifrecht) und die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Bezüge des Arbeitsrechts behandelt. Der Grundkurs Arbeitsrecht vermittelt das Grundlagenwissen für den Pflichtfachbereich Zivilrecht, es wird aber auch auf aktuelle examensrelevante Themenstellungen eingegangen. Nach drei Viertel des Semesters wird eine Klausur im Rahmen der Zwischenprüfung angeboten.

 

  1. Zivilprozessrecht

Im Zivilprozess wird das materielle Recht in die Praxis umgesetzt. Für den berufstätigen Juristen, insbesondere für den Anwalt wie für den Richter, sind solide Kenntnisse des Prozessrechts unerlässlich. Auch in der ersten juristischen Staatsprüfung ist die Materie von immer größerer Bedeutung, zumal zivilprozessuale Fragestellungen auf vielfältige Weise mit materiell-rechtlichen Problemen verknüpft sind. Gegenstand des Grundkurses ZPO bildet das sog. Erkenntnisverfahren, also das Verfahren, in dem der Richter auf der Basis des Parteivorbringens zu einer abschließenden Entscheidung – die „Erkenntnis“ – gelangt. Im Anschluss daran werden Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts besprochen. Die Vorlesung vermittelt das grundlegende Wissen zum Ablauf eines Zivilprozesses und fördert damit zugleich das Verständnis anderer Verfahrensordnungen. Ziel der Veranstaltung ist es, die Hörer zur Lösung verfahrensrechtlicher Probleme in der Fallbearbeitung zu befähigen. Vorausgesetzt werden Grundkenntnisse des Bürgerlichen Rechts.

 

  1. Handelsrecht

Den ersten Teil dieser Vorlesung bildet das allgemeine Handelsrecht. Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Im Vergleich zu Ottonormal-Bürgern haben Kaufleute im Privatrecht strenge Pflichten und Obliegenheiten. So können sie beispielsweise Mängelgewährleistungsrechte, wie sie uns aus dem Kaufrecht bekannt sind, nur geltend machen, wenn sie den Mangel unverzüglich nach Erhalt der Ware rügen. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist eventuell schon aus BGB AT bekannt. Diese und weitere Fragen, und natürlich auch die Klärung, wer überhaupt Kaufmann ist, bilden die erste Hälfte der Vorlesung.

Die zweite Hälfte befasst sich mit dem Gesellschaftsrecht. Dieses gliedert sich in das Personen- und das Kapitalgesellschaftsrecht. Das Kapitalgesellschaftsrecht – insbes. das Recht der AG und der GmbH – wird, obwohl in der Praxis mit Abstand am wichtigsten, in der universitären Lehre nur am Rande thematisiert. Stattdessen befasst sich die Vorlesung mit dem Recht der Handelsgesellschaften (OHG und KG) sowie dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

 

  1. Internationales Privatrecht

Der Grundkurs gibt einen Überblick über die Grundstrukturen und Grundlagen des Internationalen Privatrechts. Da es immer wieder Sachverhalte gibt, die einen Bezug zum Ausland haben, ist dieser Grundkurs sehr fallorientiert gestaltet. Anhand von Fällen werden hier die Probleme des Allgemeinen Teils des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), des internationalen Schuldrechts, des internationalen Sachenrechts sowie des Familien- und Erbrechts behandelt. Die Gesetzestextgrundlagen sind ins-besondere das EGBGB sowie die Rom I und Rom II Verordnung. Durch die ständigen Änderungen im EU-Recht werden in der Vorlesung immer wieder aktuelle Themen besprochen. In dem Grundkurs wird der Weg vom Sachverhalt mit Auslandsberührung zum Ergebnis bzgl. des anwendbaren Rechts beigebracht. Dadurch ist die Prüfung der Fälle des Grundkurses oftmals damit beendet, dass festgestellt wird, welches Recht anwendbar ist. Wenn der allen Lehrbüchern bekannte englische Grandfather Sir Henry Melcome in Palma de Mallorca schuldlos in das Auto des Schweizer Autofahrers Wilhelm Tell läuft, der in Köln auf der Neusser Landstraße 111 wohnt und gegen den Sir Henry in Köln klagt, so entscheidet das Kölner Landgericht, ob Sir Henry nach englischem, spanischem, schweizerischem Recht oder dem deutschen BGB die eingeklagten 10.000 € Schadenersatz bekommt. Das Landgericht entscheidet die Frage nach bestimmten Paragraphen des EGBGB.

Der Grundkurs dient des Weiteren als Vorbereitung auf den Schwerpunkt Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht. Die Basics des deutschen Schuldrechts und Sachenrechts sollten beherrscht werden. Kenntnisse im Familien- und Erbrecht werden nicht vorausgesetzt.

 

  1. Römische Rechtsgeschichte

Diese Vorlesung befasst sich mit dem bürgerlichen Recht des „alten Rom“, das von dort ausgehend in Deutschland weit verbreitet war und galt. Das heutige BGB ist sehr stark vom römischen Recht geprägt. Und so ist es teilweise sehr ratsam, etwas über das römische Recht zu wissen. Dabei orientieren sich die Studenten vornehmlich an den Institutionen Iustinians, dem ersten Teil des von Kaiser Iustinian in Auftrag gegebenen Corpus Iuris Civilis, welches 533 n.Chr. zunächst als Lehrbuch für Studenten veröffentlicht wurde und dann Gesetzeskraft entfaltete. In der Veranstaltung wird parallel das „alte“ römische Recht mit dem heutigen deutschen verglichen. Die Studenten verfolgen die Entwicklung des römischen Rechts und stoßen dabei auf viele Gemeinsamkeiten. Daneben werden viele schon damals in Rom relevante und immer wiederkehrende Fälle und Probleme erörtert und diskutiert. Dabei ist es für die Studierenden teilweise erstaunlich, wie viele Begriffe und Strukturen des römischen Rechts noch heute das geltende bürgerliche Recht, nicht nur Deutschlands, prägen. Insgesamt ist die Vorlesung sehr hilfreich, um die Entwicklung des bürgerlichen Rechts in Deutschland zu verstehen.

 

  1. Deutsche Rechtsgeschichte

In der Grundlagenveranstaltung „Deutsche Rechtsgeschichte“ bekommen die Studenten einen Einblick in die Entwicklung des Rechts auf dem Gebiet des heutigen Deutschland von der Spätantike bis zur deutschen Wiedervereinigung. Dabei geht es um das römische Recht, verschiedene Stammesrechte, aber auch um das Recht in der Weimarer Republik und, wenn die Zeit es zulässt, während des Nationalsozialismus und in der DDR. Vertieft behandelt werden das mittelalterliche Strafrecht, insbesondere die Hexenprozesse, und die Entwicklung des Rechts durch den Humanismus, die Aufklärung und den Liberalismus. In der Veranstaltung erfahren die Studierenden ebenfalls anhand von Fällen und vielen interessanten Dokumenten und Bildern etwas über die verschiedenen Rechtsordnungen vor dem heute geltenden deutschen Recht. Dabei wird auf die zeitgemäße Interpretation der einzelnen Dokumente und Fälle geachtet und damit verdeutlicht, wie sich auch die Denkweise der Menschen zu Recht und Unrecht gewandelt hat und wie das Recht durch unterschiedliche Rahmenbedingungen der jeweiligen Zeit geprägt wurde. In der Klausur kommt es meist darauf an, eines dieser Dokumente entsprechend zu interpretieren und Fragen zu verschiedenen Epochen zu beantworten.

 

  1. Einführung in das Kirchenrecht

Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht – diese Rechtsgebiete kennt jeder.  Daneben gibt es aber noch einige mitunter sehr interessante Rechtsgebiete, die irgendwo fernab der großen Rechtsgebiete ihr Schattendasein führen. Dazu gehört unter anderem das „Kirchenrecht“, im Fachjargon auch „kanonisches Recht“ genannt. Genau mit diesem Recht werden Sie sich in dieser Vorlesung beschäftigen. Dabei gehen Sie beispielsweise der Frage nach, ob und inwieweit religiöse Grundsätze ihren Weg in das geltende Recht gefunden haben. Daneben werden Sie auch eine Menge über Artikel 4 des GG lernen, welcher die Religionsfreiheit sichert. Wer jetzt denkt, dass dies nur theoretische und langweilige Probleme betrifft, liegt weit daneben; so werden Sie sich unter anderem mit der (Nicht)Anerkennung der Scientology-Kirche als Religionsgemeinschaft befassen, oder die Frage beantworten, ob das katholische Krankenhaus einem Arzt wegen seiner Scheidung kündigen darf oder klären, ob aus religiösen Gründen eine Bluttransfusion für ein Kind verweigert oder eine Beschneidung durchgeführt werden kann.

 

  1. Einführung in die Rechtstheorie

Die Vorlesung bietet einen Überblick über Grundfragen, die sich in jeder heutigen Rechtsordnung stellen: Welche Funktion besitzt Recht in einer modernen Gesellschaft? Was zeichnet Rechtsnormen aus und in welchem Verhältnis stehen sie zu sozialen Normen, etwa solchen der Moral? Wie werden richterliche Entscheidungen begründet? Was sind Rechtsprinzipien? Was ist „Gerechtigkeit“ und welche Bedeutung hat sie für das positive Recht? Wie wird staatliches Recht legitimiert? Gibt es nichtstaatliches Recht? Die Veranstaltung möchte eine kritische und eigenständige Auseinandersetzung mit wesentlichen Strukturen und Begriffen des Rechts sowie mit dessen normativen Kernaspekten ermöglichen. Dadurch lassen sich auch rechtspraktische Fragestellungen und Argumentationen besser nachvollziehen. Zugleich werden die Teilnehmer darauf vorbereitet, sich auch in fremden, aber strukturell vergleichbaren Rechtsordnungen schnell orientieren zu können. Kenntnisse der Grundlagen des Rechts und jener gemeinsamen Strukturen von Rechtsordnungen sind gerade für international tätige Juristen unentbehrlich.

 

  1. Strafverfahrensrecht

Nachdem man in den ersten drei Semestern idealerweise die jeweiligen Strafrechtsvorlesungen besucht hat und sich im materiellen Strafrecht nun bereits auskennt, wird einem im vierten Semester seine Umsetzung durch den Strafprozess beigebracht. Der Grundkurs soll einen Überblick über die Gesamtstruktur des Strafverfahrens und seinen Ablauf geben. Durch die Vorlesung erfährt man dadurch sehr viel über das Berufsbild des Staatsanwaltes bzw. Strafverteidigers. Vorrangig konzentriert sich der Grundkurs auf die examensrelevantesten Themen der  StPO. Insbesondere werden hier das Ermittlungsverfahren sowie die erstinstanzliche Hauptverhandlung behandelt. Da das Strafverfahrensrecht immer zugleich die Interessen der Strafverfolgung mit den Schutzinteressen der Bürger zum Ausgleich bringen will, wird es auch als angewandtes Verfassungsrecht bezeichnet. Ein Eingriff nach der StPO bedeutet immer auch einen Eingriff in Rechte eines Bürgers. Aus diesem Grund wird im Grundkurs StPO auch ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, inwieweit die Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Wahrheitsfindung in die Rechte der Bürger eingreifen dürfen. Es werden unter anderem Themen wie die Aussageverweigerung eines Beschuldigten und Beweisverwertungsverbote behandelt. Daneben wird ebenfalls das Modell der verdeckten Ermittler diskutiert. Der Grundkurs gibt immer wieder die Gelegenheit, aktuelle Themen einzubeziehen und ist dadurch äußerst lebensnah und interessant gestaltet.

 

  1. Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht ist nicht nur das Recht der Verwaltung, also das Regelwerk der bürokratischen Administration, sondern mehr noch das Recht des Bürgers gegen die Verwaltung. Also ob, wie und wo er gegen ihre Maßnahmen, die man Verwaltungsakte nennt, mit einer Anfechtungsklage klagen kann, und ob, wie und wo er die Verwaltung zu einer Maßnahme mit einer Verpflichtungsklage zwingen kann. Die Verwaltung greift meist mit Ordnungsbehörden ordnend und regelnd in das gesellschaftliche Leben und die Rechte der Bürger ein. Man nennt das Eingriffsverwaltung.

Die Verwaltung wird aber nicht nur negativ tätig, sondern leistet auch – durchaus positiv – etwas: Man nennt das Leistungsverwaltung, die Verwaltung handelt mithin als Leistungsträger. Sie haben alle schon an dieser Daseinsvorsorge teilgenommen: Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Gesundheitsfürsorge, Krankenhäuser, Friedhöfe, Schwimmbäder, Straßen, Verkehrsmittel, Ausbildungsförderung, Sozialhilfe u.s.w. Der Staat ist auch für die technischen Grundbedürfnisse der Bürger, also die Versorgung mit Energie, Wasser, Müllabfuhr, Post und Flug- und Bahnverkehr verantwortlich, deren Versorgung er allerdings immer mehr privatisiert (Politisches Credo: Mehr oder weniger Staat?). Das Verwaltungsrecht garantiert, dass der Bürger vor den Verwaltungsgerichten klagen kann, wenn ihm die „Leistungsverwaltung“ eine Leistung auf diesem Gebiet der Daseinsvorsorge verweigert.

Das Verwaltungsrecht gibt also einen umfassenden Rechtsschutz für den Bürger gegen die Verwaltung bei Eingriffen in seine Rechte und bei Ablehnung ihm zustehender Leistungen.

 

Die Vorlesungen im Verwaltungsrecht teilen sich in drei Teile.

 

Die Veranstaltung behandelt systematisch die Grundbegriffe, Prinzipien und alle „vor die Klammer gezogenen“ Vorschriften und Grundsätze des Verwaltungsrechts. Dabei geht es vor allem um die Handlungsformen der Verwaltung, zum Beispiel durch den Verwaltungsakt oder –vertrag. Auch die Staatshaftung ist Teil der Vorlesung Verwaltungsrecht AT. Dabei wird in dieser Veranstaltung auch das öffentliche Recht der Länder zum ersten Mal relevant. Obwohl sich die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder kaum unterscheiden, müssen die Studenten in der Klausur doch teilweise darauf achten, auf die richtige Norm zu verweisen. Natürlich kommt es aber vornehmlich auf die allgemein geltenden Verwaltungsvorschriften des Bundes an, die alle Grundsätze des Verwaltungsrecht AT beinhalten.

Der größte Teil der Vorlesung wird sich meist um den Verwaltungsakt, die häufigste Handlungsform der Verwaltung, drehen. Es werden die Voraussetzungen für den Erlass, die Rechtsbehelfe des Bürgers gegen ihn und die Aufhebung des Verwaltungsakts erläutert und anhand von praxisnahen Fällen veranschaulicht. Für die Vorlesung werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen vorausgesetzt und teilweise nochmals vertieft.

 

Die VorlesungVerwaltungsrecht BT“ deckt die drei examensrelevanten Rechtsgebiete aus dem besonderen Verwaltungsrecht ab: Kommunalrecht, Baurecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht. Als Besonderheit gegenüber dem übrigen Grundstudium bestehen diese überwiegend aus Landesrecht.

Das Kommunalrecht befasst sich mit der Organisation und den Kompetenzen der Gemeinden, sowie den Rechtsverhältnissen der Bürger zur Gemeinde. Themen sind hier beispielsweise die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses oder die Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren. Dieser Teil besitzt mittlere Examensrelevanz.

Das Baurecht unterfällt in einen zivilrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil. Während der zivilrechtliche Teil auf dem Werkvertragsrecht des BGB fußt, gründet sich das Öffentliche Baurecht auf das bundesrechtliche BauGB mit der BauNVO und die landesrechtliche BauO NRW. Das BauGB enthält das Bauplanungsrecht. Dieses beantwortet die Frage, welche Gebäude in welchen Baugebieten gebaut werden dürfen und welche Baugebiete es eigentlich gibt. Ein Wohnhaus gehört nicht in ein Industriegebiet, ein Bordell nicht ins Wohngebiet.

Das Bauordnungsrecht regelt die Beschaffenheit, die ein Gebäude haben muss. Anforderungen an die Standsicherheit etc. sind zu beachten. Besonders prüfungsrelevant ist dabei die Regelung über die Abstandsflächen. Außerdem wacht das Bauamt über die Einhaltung der genannten Regeln. So benötigt man für manche bauliche Anlagen eine Baugenehmigung. Fehlt diese oder liegt sonst ein baurechtswidriger Zustand vor, kann die Behörde mit verschiedenen Verfügungen reagieren, deren Rechtmäßigkeit des Öfteren in Examensklausuren zu prüfen ist.

Das Polizei- und Ordnungsrecht schließlich regelt die Voraussetzungen polizeilichen Handelns bei der Gefahrenabwehr. Das ist abzugrenzen vom repressiven (also strafverfolgenden) Handeln der Polizei. Dieses geschieht auf Grundlage der StPO. Ermittelt die Polizei also einen Sachverhalt, um einen Straftäter aufzuspüren, so hat das nichts mit Polizeirecht zu tun. Erteilt sie hingegen einem stark alkoholisierten Randalierer einen Platzverweis, dann ist das am Maßstab des PolG NRW zu messen. Der Platzverweis ist als Standardmaßnahme in § 34 PolG NRW spezialgesetzlich geregelt. Sonstige Maßnahmen richten sich nach § 8 PolG, der Generalklausel. Die Ordnungsbehörden handeln auf Grundlage des OBG NRW, welches analog dem Polizeigesetz gestaltet ist. Das Polizei und Ordnungsrecht ist einer der examensrelevantesten Teile des Öffentlichen Rechts. Die Veranstaltung deckt somit einige der wichtigsten Bereiche des Examensstoffes ab.

 

  • Verwaltungsprozessrecht

Das Verwaltungsprozessrecht regelt das Recht des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, die Vollstreckung von Urteilen und auch das Vorverfahren für Verwaltungsakte. Das Verwaltungsrecht ist das zweite große Rechtsgebiet im Bereich des Öffentlichen Rechts und beschäftigt sich mit der Handlung der Staatsverwaltung, also der Gesetzesexekutive durch die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. In der Vorlesung werden die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sowie die verschiedenen Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung behandelt. Im Einzelnen sind dies die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, das Widerspruchsverfahren, die allgemeine Leistungs- und Feststellungsklage, sowie die Fortsetzungsfeststellungsklage, das Normenkontrollverfahren und der einstweilige Rechtsschutz. Für alle Verfahren werden ihre allgemeinen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, als auch Inhalte und Wirkungen dargestellt, womit die Grundkenntnisse zum Verfassen jeder öffentlich-rechtlichen Examensklausur vermittelt werden.

 

  1. Rechtsphilosophie

Ein weites, aber spannendes Feld! Nur so viel: Im Zentrum der Rechtsphilosophie standen und stehen Versuche, die „menschlichen“ Gesetze in einer übergeordneten Geltungssphäre zu verankern. Zunächst erschien das Recht in einem kosmologischen Rahmen als Teil einer umfassenden Naturordnung und ihrer Gesetze (Naturrecht), dann als göttliche Normen und Gebote (Gottesrecht), dann als Teilhabe an einer universellen, übergeordneten Weltvernunft (Vernunftrecht), dann als gesellschaftsvertragliche Übereinkunft (Vertragsrecht), dann als ein in Traditionen überbrachtes Recht (Gewohnheitsrecht), dann als Nutzenkalkül (Utilitarismus), es also für den Einzelnen und die Gemeinschaft von Nutzen ist oder sein soll, dann als Ausfluss menschlicher Autonomie (Freiheitsrechte, Menschenrechte). Schließlich wurde im 19. Jhdt. der sog. Positivismus (lat.: positivus, gesetzt, gegeben) richtungweisend für die juristische Verfahrensrichtigkeit, nach dem in Anlehnung an das Methodenideal der exakten Wissenschaften unter Vermeidung jedweder metaphysischer Annahmen (Gott, Ideenreich, vernünftige Weltordnung, unveränderliche Natur des Menschen, Nützlichkeit) die Gleichheit von „Recht“ und „Gesetz“ angenommen wurde. Geblieben ist der Gegensatz zwischen diesem Rechtspositivismus (Recht = Gesetz) und der vom Katholizismus vertretenen eher naturrechtlichen Auffassung (Recht = Ethik), bei der das Recht als Teil und Ausschnitt einer natürlichen göttlichen Schöpfungsordnung verstanden wird. Die Rechtsphilosophie ist keineswegs zweckfrei. Ihre Vorstellungen von dem jeweiligen Menschenbild, von der Struktur der Gesellschaft, von der Stellung des Einzelmenschen in der Gesellschaft, von dem Verhältnis der Menschen zueinander, von den Werten innerhalb einer Gesellschaft können über den Gesetzgeber und die Rechtsprechung auf das Recht einwirken. Unsere Verfassung ist zum Beispiel in den Artikeln 1 bis 19 GG Gesetz gewordene Rechtsphilosophie.

 

  1. Freiwillige Gerichtsbarkeit

Freiwillige Gerichtsbarkeit (fG) ist der Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, bei dem es im Gegensatz zur streitigen Gerichtsbarkeit um eine vorsorgende Mitwirkung der Gerichte geht. Der Student ist gut beraten, wenn er die fG nicht als „Exotik“ zur Seite schiebt, sondern sich ein bisschen in sie einfühlt. Sie spielt im Rechtsleben des Bürgers eine überragende Rolle, die leider im Studium an den Universitäten sträflich vernachlässigt wird. Nehmen Sie an, Sie sind Erbe geworden und wollen einen Ausweis über Ihr Erbrecht, einen sog. Erbschein. Oder:  Sie wollen  ein Grundstück erwerben und (gem. § 873 Abs. 1 BGB) in das Grundbuch eingetragen werden. Oder: Sie gründen eine Handelsgesellschaft und wollen in das Handelsregister eingetragen werden. Oder stellen Sie sich vor: Zwei minderjährige Kinder verlieren ihre Eltern bei einem Flugzeugabsturz und benötigen einen Vormund. Oder: Ihre Großmutter leidet unter „Alzheimer“ und benötigt einen Betreuer. Oder, oder, oder.

Alles Fälle, in denen Sie nicht vor Gericht gezwungen werden und Sie niemanden vor Gericht zwingt, sondern wo Sie gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen mehr oder weniger „freiwillig“ – ohne Gegner und Streit – begehren wollen oder müssen.

Hier sind die „klassischen“ Angelegenheiten der fG:

  • Vormundschaftssachen – So erhält z.B. ein minderjähriges Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund, der vom Gericht bestellt und dessen Amtsführung vom Gericht überwacht wird. Zur Fürsorge gehört auch der Schutz des Kindes vor elterlichem Versagen in der Personen- oder Vermögenssorge.
  • Nachlasssachen – Dem Interesse des Rechtsverkehrs dient das dem Erben ausgestellte Zeugnis des Gerichts über seine Erbenstellung, sog. Erbschein. Ist der Erbe unbekannt oder die Erbschaft noch nicht angenommen, so besteht ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses.
  • Grundbuchsachen – Der Allgemeinheit dient die Rechtsfürsorge, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bestimmte Rechtsvorgänge in öffentlichen Registern bekundet werden müssen. So erwirbt der Käufer eines Grundstücks erst das Eigentum, wenn die Einigung über den Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen ist; ein Hypothekar hat sein Grundpfandrecht erst dann erlangt, wenn er gleichermaßen in das Grundbuch eingetragen ist.
  • Registersachen – Der Sicherheit und Klarheit des Handelsrechts dient es in ähnlicher Weise, wenn kaufmännische Firmen und Gesellschaften mit ihren speziellen Haftungen und Vertretungsbefugnissen in sog. Handelsregistern eingetragen werden müssen, wie auch Vereine im Vereinsregister (e.V.).
  • Urkundssachen – Auch die grundsätzlich den Notaren zugewiesenen Urkundstätigkeiten bedeuten Rechtsfürsorge. Bevor der Notar einen Rechtsvorgang notariell beurkundet, muss er die Rechtsverhältnisse und den Sachverhalt prüfen und die Beteiligten umfänglich belehren.
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