gewährleistet das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zum gemeinsamen Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung über öffentliche Angelegenheiten zu versammeln, gleich, wo, wann und wie lange. Nicht erfasst das ➞ Grundrecht „Event-Veranstaltungen“, wissenschaftliche oder rein kommerzielle Veranstaltungen, religiöse und private Feiern, rein sportliche Aktivitäten und Zuschauerveranstaltungen wie Fußballspiele oder Konzerte. Versammlungen unter freiem Himmel, d.h. solche, die an einem zu den Seiten hin nicht umschlossenen Ort stattfinden, unterliegen nach Art. 8 Abs. 2 GG einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Dieser erlaubt es, Versammlungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer vorherigen Anmeldepflicht zu unterwerfen.

Unter Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zu verstehen, der die Personen verbindet.

Friedlich ist eine Versammlung, die keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt. Daher endet der Schutz der Versammlungsfreiheit erst, wenn es zu Gewalttätigkeiten oder aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen kommt. Verhalten sich einige Teilnehmer friedlich und andere unfriedlich, ist so lange von Friedlichkeit auszugehen, bis die Versammlung insgesamt einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder die Veranstalter Gewalttätigkeiten erkennbar billigen.