1. Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

Bei ➞ Mittäterschaft beginnt der ➞ Versuch aufgrund der gegenseitigen Zurechnung der verschiedenen Tatbeiträge für jeden Beteiligten erst bzw. bereits dann, wenn auch nur einer von ihnen im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt.

Beispiel: A, B, C wollen Schecks fälschen, wobei C erst zum Gebrauch der Falsifikate eingesetzt werden soll; beim Herstellungsversuch werden A und B verhaftet. A, B und C sind zu bestrafen gem. §§ 267 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB.

 

  1. Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft