Die klassische Definition des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 298) zum Vorsatz lautet: Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände. Kürzer lässt sich die BGH-Formel in der gängigen Formel ausdrücken: Vorsatz ist das Wissen (kognitives Element) und Wollen (voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung. („Ich will Emma töten und weiß auch, dass ich sie mit diesem Schuss töte.“) Wissen und Wollen sind also die Grundelemente des Vorsatzes.

Die beiden Kategorien Wissen und Wollen sind nun aber durchaus problematisch.

Beides sind also alles andere als präzise Begriffe, so dass es eine „Vorsatzmathematik“ nicht gibt und nicht geben kann.

Es werden zwei Grundformen des Vorsatzes unterschieden:

Der Unterschied liegt in der Intensität der Elemente Wissen und Wollen:

Entscheidend beim Dolus eventualis, auch Eventualvorsatz genannt, ist die Wollens-seite. Maßgebend ist, dass der Täter die „Kälte“ aufbringt, auf dem Gedanken an die Tatbestandsverwirklichung „zu bestehen“, indem er sagt „Na, wenn schon!“; dass er „zustimmt“, „einverstanden“ ist, die Tatbestandsverwirklichung „billigt“, sie „billigend in Kauf nimmt“, sich mit ihr „abfindet“. Es wird auf die emotionale Haltung des Täters abgestellt (Einwilligungstheorie). Für den Täter, der sein Haus ansteckt, um die Versicherungssumme zu kassieren, obwohl er weiß, dass im Dachstuhl sein Untermieter U wohnt, ist der Tod des U eine unerfreuliche Begleiterscheinung seiner Brandstifterhandlung; ihm ist der Tod eigentlich gleichgültig. Er hält ihn bei seinem Handeln jedoch für „eventuell“ möglich und nimmt ihn billigend in Kauf auch für den Fall, dass sich das Niederbrennen des Hauses anders nicht verwirklichen lässt.

Beispiel 1: Der Rocker Irock hat sich vorgenommen, „Ottos“ (bürgerliche Nichtrocker) zu „ticken“. Er lässt von einer Autobahnbrücke gezielt einen Pflasterstein auf einen unter der Brücke herfahrenden Pkw fallen, um das zweifelhafte „Erlebnis“ zu genießen, dass der ihm unbekannte Pkw-Fahrer durch den Aufschlag des Steines auf das Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit die Herrschaft über den Wagen verliert, von der Autobahn abkommt, gegen einen Brückenpfeiler prallt und dadurch verstirbt.

 

Beispiel 2: Sein Freund Tobi, der unbedingt eine „Story“ für das abendliche Treffen im „Blue devil“ sucht, weiß bei der gleichen Handlung nicht sicher, ob der Pkw-Fahrer zu Tode kommt. Er möchte es aber in jedem Fall erleben, wie das Auto ins Schleudern gerät und nimmt es dabei in Kauf, dass der Autofahrer hierbei vielleicht auch ums Leben kommt. Er sagt sich: „Wenn er stirbt, ist’s mir auch Recht – na, wenn schon!“

 

Fraglich ist, wie die Strafbarkeit von Irock und Tobi zu beurteilen ist, wenn jeweils ein Pkw-Fahrer durch den „Steinschlag“ tödlich verunglückt.

 

Im Beispiel 1 wusste Irock oder sah doch als sichere, notwendige, „direkte“ Folge seines Handelns voraus, dass sein Steinwurf zum Tode eines Menschen durch Heimtücke führt, er also den gesetzlichen Tatbestand des § 211 StGB verwirklicht (Wissenselement). In dieser Vorstellung will er handeln, also den tatbestandlichen Erfolg einwilligend herbeiführen (Wollenselement). Sein Motiv und die mit der Tat verfolgte Zielvorstellung sind gleichgültig für das Vorliegen des Vorsatzes. Irock hat mit direktem Vorsatz einen Menschen heimtückisch getötet. Heimtücke ist das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung.

 

Im Beispiel 2 hält Tobi den tatbestandlichen Erfolg der Tötung eines Menschen für möglich (Wissenselement). Diesen möglichen Erfolg hat er auch gewollt, da er für den Fall des Eintritts damit einverstanden ist, ihn also billigend in Kauf nimmt. Zur Feststellung, ob ein billigendes Inkaufnehmen vorliegt, können Sie auf die Formel zurückgreifen: „Hätte der Täter, um seinen Zweck zu erreichen, auch dann gehandelt, wenn er sich den Erfolgseintritt als sicher vorgestellt hätte?“ Bejahen Sie diese Frage, so liegt bedingter Vorsatz (Dolus eventualis, Eventualvorsatz) vor. Verneinen Sie die Frage, so geraten Sie in den Bereich der Fahrlässigkeit.

Beim Vorsatz unterscheidet man noch eine dritte Erscheinungsform: die Absicht. Die Terminologie ist allerdings nicht einheitlich. So wird Absicht auch als direkter Vorsatz 1. Grades und direkter Vorsatz als direkter Vorsatz 2. Grades bezeichnet. Verwirrend! Wir bleiben bei ➞ Absicht. Unter „Absicht“ ist ein zielgerichteter Erfolgswille zu verstehen. Der Täter weiß um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Wissenskomponente) und hierauf kommt es ihm gerade an (Wollens-komponente). Der Schwerpunkt liegt auf der Wollenskomponente des Vorsatzes (Darauf-ankommen).

 

Beispiel: Der Täter setzt ein Haus in Brand, um die Versicherungssumme zu kassieren. Dabei weiß er, dass als unvermeidbare Folge seines Handelns einige Hausbewohner in den Flammen umkommen werden.

 

Hinsichtlich des Inbrandsetzens und des Abkassierens der Versicherungssumme liegt Absicht vor, bezüglich des Mordes direkter Vorsatz.

 

Eine Abgrenzung brauchen Sie in Klausuren meist nur zwischen dem direkten und bedingten Vorsatz vorzunehmen, nicht aber zwischen Absicht und direktem Vorsatz. Ob z.B. T den Wintergarten seines Nachbarn zertrümmert, um ihn zu ärgern (Absicht) oder in dessen Haus einzudringen (direkter Vorsatz), spielt für § 303 StGB keine Rolle.

Welche Vorsatzform vorliegen muss, ist für jeden Straftatbestand einzeln zu klären. Im Gesetz herrscht die babylonische Sprachverwirrung: „Absicht“, „absichtlich“, „in der Absicht“, „um … zu“, „zur“, „zum Zwecke“.