ist eine → Einrede eines Schuldners aus § 818 Abs. 3 BGB, der einem Anspruch aus → ungerechtfertigter Bereicherung ausgesetzt ist. Ist nämlich das ur-sprünglich Erlangte, egal aus welchem Grunde, nicht mehr beim Bereicherten vorhanden, also weggefallen, so ist sowohl der Herausgabeanspruch als auch der Wertersatzanspruch ausgeschlossen. Das gilt aber dann nicht, wenn er als Gegenwert für den Wegfall einen Anspruch gegen einen Dritten (z.B. Versicherung) erlangt hat. Kennt der Bereicherte das Fehlen des Rechtsgrundes, so kann er sich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auf den Wegfall berufen, §§ 818 Abs. 4, 819 BGB.