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Aberratio ictus

(lat.: Fehlgehen des Schlages) Es handelt sich – wie auch beim ➞ Error in persona (lat.: Irrtum über die Person) – um Rechtsfiguren des Strafrechts zur Kennzeichnung folgender Situationen:

Beispiel 1:  A will B töten und schießt auf ihn. Er verfehlt ihn aber und trifft den neben B stehenden C.

 Beispiel 2:  D will E erschießen und schießt auf den vermeintlichen E. Tot ist jedoch nicht E sondern F, den D für E hielt.

Während A „daneben trifft“, „verwechselt“ D die Opfer, ein großer juristischer Unterschied. Bei A sprechen wir von einer „Aberratio ictus“, bei D von einem „Error in persona“. Im Beispiel 1 tritt der Erfolg nicht an dem Zielobjekt ein, an dem er nach der Tätervorstellung des A eintreten sollte (Erstobjekt), sondern infolge eines „Fehlgehens der Tat“ (eines abweichenden Kausalverlaufs) an einem anderen Objekt (Zweitobjekt). Im Beispiel 2 trifft D dagegen das anvisierte Zielobjekt (es gibt kein Zweitobjekt), irrt dabei jedoch über dessen Identität.

Nur auf den „Error in persona“ passt der Satz: „D wollte einen Menschen töten und hat einen Menschen getötet“, nicht aber auf die „Aberratio ictus“. Der ➞ Vorsatz kann nämlich immer nur auf ein bestimmtes Objekt, einen bestimmten Menschen bezogen werden und nicht abstrakt auf ein Objekt der „Gattung Mensch“.

Zu Beispiel 1:

Strafbarkeit des A (Aberratio ictus)

  • Totschlag gem. § 212 StGB hinsichtlich C scheidet aus. A hat zwar den Tatbestand rechtswidrig verwirklicht, weil er einen Menschen getötet hat; er handelte aber bezüglich C nicht vorsätzlich. A wollte B töten und dachte nicht daran, dass der Schuss danebengehen und C treffen könnte. Er wusste nicht, dass er C tötet und wollte dies auch nicht.
  • Dagegen liegt eine Strafbarkeit des A wegen versuchten ➞ Totschlags gegenüber B gem. §§ 212, 22, 23 StGB vor.
  • Im Hinblick auf C hat sich A wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht.



Also:  Bei gleichwertigen Tatobjekten – im Übrigen auch bei ungleichwertigen (z.B.: T will einen Hund erschießen und trifft einen Menschen) – nimmt die h.M. ➞ Versuch hinsichtlich des anvisierten Objekts an und fahrlässige Vollendung am tatsächlich getroffenen Objekt.

Zu Beispiel 2:

Strafbarkeit des D (Error in persona)

Vollendeter Totschlag an F gem. § 212 StGB. Der Tötungserfolg trat an der bestimmten Person ein, an der er nach dem Vorsatz des D auch eintreten sollte. D irrt überhaupt nicht über den Kausalverlauf, sondern nur über das Objekt. (➞ Irrtum)

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