Der rechtsgeschäftliche Wille ist so bestimmt geäußert, dass an der Endgültigkeit und an der In-Verkehrbringungs-Absicht keine Zweifel bestehen. (➞ Willenserklärung.)
Der rechtsgeschäftliche Wille ist so bestimmt geäußert, dass an der Endgültigkeit und an der In-Verkehrbringungs-Absicht keine Zweifel bestehen. (➞ Willenserklärung.)