ist die bzgl. der Vertragsbestandteile vollständige (➞ Essentialia negotii) und präzise ➞ Willenserklärung zum Abschluss eines ➞ Vertrages, die mit Rechtsbindungswillen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist.
- Die Vollständigkeit des Angebots
Die Willenserklärung „Angebot“ muss vollständig sein. Diese lapidare Aussage bedeutet, dass sie alle Merkmale desjenigen Vertragstyps (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag) enthalten muss, dessen Abschluss mit dem Angebot angestrebt wird; das Angebot muss den gesamten Inhalt des beabsichtigten Vertrages umfassen und muss demnach so vollständig und präzise sein, dass es mit einem schlichten „Ja“ der Gegenseite angenommen werden kann. Dies folgt aus § 150 Abs. 2 BGB. Danach gilt eine Annahme mit Änderungen als Ablehnung. (Verbunden mit einem neuen Antrag). Wenn aber nach dem Gesetz die ➞ Annahme in einem schlichten „Ja“ besteht und jedes „Ja, aber“ bereits eine Ablehnung darstellt, dann muss das Angebot inhaltlich so präzise und vollständig sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann.
Beispiel: Dies sei an einem Mietvertrag näher erläutert: Das Wesen des Mietvertrages macht es aus, dass der Vermieter dem Mieter für einen begrenzten Zeitraum gegen Entgelt den Gebrauch einer Sache gestattet (§ 535 BGB ). Essentialia negotii eines Mietvertrages sind demnach:
die Mietsache ∙ der Mietzins ∙ der Mietbeginn ∙ die Mietzeit ∙ die Gebrauchsüberlassung.
Alle diese fünf Elemente muss das auf den Abschluss eines Mietvertrages gerichtete konkrete und vollständige Angebot enthalten, um wirksam zu sein. Es genügt daher nicht, wenn der Vermieter erklärt: „Ich vermiete Ihnen diese Wohnung“, weil dadurch weder der Mietbeginn noch der Mietzins zum Ausdruck kommen, so dass ein bloßes „Ja“ zu keinem Vertragsschluss führen könnte (Umkehrschluss aus § 150 Abs. 2 BGB).
Soweit das Gesetz vom „Antrag“ spricht, ist damit der in der heutigen juristischen Terminologie vorherrschende Begriff des „Angebotes“ gemeint.
- Der notwendige Bindungswille
Gibt jemand ein Angebot ab („Ich biete dir meinen Porsche für 30.000 € zum Kauf an“), so ist er daran grundsätzlich gebunden. Das heißt, er kann – auch wenn er noch so gute Gründe hierfür haben mag (ein anderer bietet 40.000 €) – das Angebot ohne Einverständnis des Erklärungsgegners nicht einfach „zurückholen“, „zurücknehmen“ oder „widerrufen“. Dies folgt schon aus der Tatsache, dass das Gesetz für das Angebot in § 145 BGB solche Bindungswirkung ausdrücklich erwähnt.
Diese Rechtsfolge des Angebotes aus § 145 BGB, nämlich die Bindungswirkung, macht es notwendig, dass sich der Erklärende überhaupt binden will. Er soll nicht an die Erklärung gebunden sein, wenn er das von vornherein nicht will. Ein Angebot entsteht nur dann, wenn der Erklärende sich binden will und dies dem Erklärungsempfänger auch – notfalls aus den Umständen – deutlich wird. Nicht selten liegt der erforderliche Bindungswille eben nicht vor. (➞ Invitatio ad offerendum)