ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem zwei sich gegenüberstehende Forderungen wechselseitig getilgt werden. Gem. § 389 BGB gelten bei einer wirksamen Aufrechnung die Forderungen in der Höhe, in der sie sich decken, als rückwirkend in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Voraussetzung der Aufrechnung ist neben einer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), dass beide Parteien einander Leistungen schulden (Gegenseitigkeit), die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (Gleichartigkeit), dass die Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung) wirksam und fällig ist und die Forderung des Gegners (Passivforderung) besteht und zumindest erfüllbar ist. Das ist die Aufrechnungslage des § 387 BGB. Schließlich dürfen keine Aufrechnungsverbote entgegenstehen.

Beispiel: Jupp Schmitz hat Peter Panther ein zinsloses Darlehn über 500 € gewährt, rückzahlbar spätestens am 31.12.05. Am 21.10.05 braucht Jupp dringend Geld für eine „1000%-Fußball-Wette“! Jupp begibt sich zu Peter und fordert die Rückzahlung. Peter weigert

sich. Es kommt zur verbalen Auseinandersetzung, die Jupp mit einem Faustschlag in das Gesicht des Peter „beendet“. Peter schreit „Schmerzensgeld!! Sofort Schmerzensgeld! Meine Nast ist gebrochen! 500 €!“ Jupp wendet sich ab mit den Worten: „Steck Dir Deine Schmerzensgeldforderung an den Hut! Wir sind quitt!“ Peter rennt zum Rechtsanwalt und begehrt Klageaufnahme. Welche Überlegungen stellen Sie materiell-rechtlich an?

 

Dem Anspruch des Peter aus § 823 Abs. 1 BGB könnte der Erlöschungsgrund gem. § 389 BGB entgegenstehen. De Aufrechnung ist als einseitiges Rechtsgeschäft gem. §§ 388 S. 1, 133, 157 BGB wirksam erklärt worden, die Gegenseitigkeit der Forderungen („einander“) ist gegeben, da sowohl Peter als auch Jupp zugleich Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen sind, die Gleichseitigkeit liegt bei Geldschulden vor, es fehlt aber an der Fälligkeit der Aktivforderung, die erst am 31.12. fällig ist. Jupp hätte zum Zeitpunkt der Aufrechnung ja seine Forderung auch nicht einziehen können; die Aufrechnung soll ihm nicht mehr Möglichkeiten verschaffen als er hatte.

 

Abwandlung: Jupp rechnet am 15.02.06 auf.

Die Aufrechnung geht fehl! Zwar ist die Aktiv-(Mit-)forderung seit dem 01.02.06 fällig, die Passiv-(Gegen-)forderung gem. § 271 Abs. 1 BGB auch erfüllbar, es steht aber das Aufrechnungs-verbot des § 393 BGB entgegen, dass bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen so etwas wie Strafcharakter beinhaltet: Der „Täter“ soll sich nicht anonym der „Sühne“ entziehen können.

 

Abwandlung: Das Darlehn des Jupp war zinsbewehrt mit 3 %. Nicht Jupp, sondern Peter rechnet am 21.10.05 auf. Die Fälligkeit der Aktivforderung aus § 823 Abs. 1 BGB ist gem. § 271 BGB sofort eingetreten, die Passivforderung ist aber wegen § 488 Abs. 3 S. 2 BGB nicht erfüllbar.