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Rechtsgeschäft

ist ein Tatbestand, bestehend aus einer oder mehreren ➞ Willenserklärungen, an den die Rechtsordnung eine bestimmte gewollte ➞ Rechtsfolge knüpft. Dem ➞ Recht wird die Funktion zugeschrieben, Konflikte im Zusammenleben der Menschen zu verhindern, Konflikte zu schlichten und sie notfalls zu entscheiden.

Diese dem Recht zukommende Regelungsaufgabe erfolgt durch ➞ Gesetze. Auf diese Weise vollzieht sich die Lenkung von Recht; Gesetze „setzen“ Rechtsfolgen, wenn „gesetzte“ Voraussetzungen vorliegen. (➞ Konditionalprogramm)

An dieser Stelle interessiert der Bereich, in welchem die Rechtsfolgen gewollt ausgelöst werden. Solche freiwilligen Verpflichtungsübernahmen kennzeichnen wir zusammenfassend als Rechtsgeschäfte. Das Rechtsgeschäft ist das Steuerungsmittel, mit dem der einzelne Rechtsgenosse durch zielbewusstes Handeln seine Rechtsbeziehungen begründen, verändern oder auch lösen kann. Mittels des Rechtsgeschäfts gestaltet der einzelne Mensch seine Rechtsbeziehungen zu anderen selbst, er schafft sich „sein“ Recht. Damit ist das Rechtsgeschäft, also der Akt, durch den der Einzelne privatrechtliche Rechtsfolgen setzt, der Mittelpunkt des Begriffssystems des BGB und von zentraler Bedeutung für die juristische Wissenschaft, Praxis und Ausbildung.

  • Zentraler Ausgangspunkt des bürgerlich-rechtlichen Begriffssystems ist das Rechtsgeschäft.
  • Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus einer oder mehreren Willenserklärungen, an den die Rechtsordnung einen bestimmten Rechtserfolg knüpft, weil er so gewollt ist.
  • Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines rechtsgeschäftlichen Willens, eine Rechtsfolge auslösen zu wollen.
  • Der Zweck des Rechtsgeschäftes ist es, eine Rechtsfolge herbeizuführen.
  • Das Mittel, das den Rechtserfolg herbeiführt, ist die Willenserklärung; sie verwandelt den Willen in Recht.

Die Vielfalt der möglichen Rechtsgeschäfte lässt sich nach bestimmten Klassifikationsmerkmalen in vier spezielle Rechtsgeschäftsarten einordnen:

  1. Klassifikationsmerkmal „Zahl“

 

Nach der Zahl der an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen unterscheidet man zwischen einseitigen und mehrseitigen (meist zweiseitigen) Rechtsgeschäften.

 

  • Einseitige Rechtsgeschäfte

Einseitige Rechtsgeschäfts sind solche, die grundsätzlich von einer Person alleine wirksam vorgenommen werden können, bei denen also bereits die Willenserklärung einer Person genügt, um eine beabsichtigte Rechtsfolge herbeizuführen.

Beispiele:

  • E legt seinen letzten Willen eigenhändig ge- und unterschrieben auf einem Blatt Papier nieder (§ 1937 BGB: Testament)
  • Arbeitgeber A kündigt dem Angestellten X fristlos, da dieser ihn bestohlen hat (§ 626 Abs. 1 BGB: Kündigung)
  • B erklärt C, er möge für ihn den Mondeo kaufen (§§ 166 Abs. 2, 167 Abs. 1 BGB: Vollmacht)
  • K ficht gegenüber V den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an (§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB: Anfechtung)
  • C schmeißt seine alte Uhr in den Mülleimer (§ 959 BGB: Eigentumsaufgabe)
  • X nimmt die Uhr wieder heraus und an sich (§ 958 BGB: Aneignung).

 

 

Sieht man sich diese einseitige Art von Rechtsgeschäften genauer an, so stellt man eine Differenzierung fest.

Zum einen Teil handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die nur der Rechtskreis dieser Person unmittelbar berührt wird (Eigentumsaufgabe, Aneignung). Solche einseitigen Rechtsgeschäfte sind unbeschränkt zulässig und führen unmittelbar die Rechtsfolge herbei.

Zum anderen Teil handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die auch der Rechtskreis einer anderen Person (Quasi-Geschäftspartner) berührt wird. Wird dieser anderen Person eine günstige Rechtsposition zugewandt (Testament § 1937 BGB, Erteilung einer Vollmacht §§ 166 Abs. 2, 167 BGB, Verfügungsermächtigung § 185 BGB), so unterliegt die Zulässigkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts auch keinen Bedenken. Der Rechtserfolg tritt unmittelbar ein, unabhängig davon, ob die „Quasi-Geschäftspartner“ zustimmen oder nicht. Wird dagegen durch das Rechtsgeschäft der Rechtskreis einer anderen Person nachteilig berührt (Kündigung, Anfechtung, Rücktritt), bedarf der Handelnde dazu einer speziellen Rechtsmacht. Diese Rechtsmacht steht ihm zum einen deshalb zu, weil derjenige, dessen Rechtskreis nachteilig berührt wird, sich selbst der einseitigen Bestimmung des anderen unterworfen hat, indem er ihm das Gestaltungsrecht durch Rechtsgeschäft eingeräumt hat (Arbeitnehmer). Zum anderen kann sich die Rechtsmacht des Erklärenden unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, indem das Gesetz selbst die Interessen der Beteiligten entsprechend gewertet hat (§§ 142, 123; § 626 BGB). Ein Rücktritt von einem Vertrag durch einseitiges Rechtsgeschäft ist eben nur dann möglich, wenn diese Rechtsmacht vertraglich eingeräumt worden ist oder das Gesetz diese Rechtsmacht normiert (§ 346 BGB). Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer sich dieser unterworfen hat oder das Gesetz selbst eine Kündigung aus wichtigem Grund anerkennt (§ 626 BGB). Eine Anfechtung kann nur dann die Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 BGB auslösen, wenn das Gesetz durch §§ 119, 123 BGB diese Rechtsmacht normiert.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte

Im Allgemeinen bedarf es zur Herbeiführung von Rechtsfolgen der Beteiligung mehrerer Personen. Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind solche Rechtsgeschäfte, bei denen mindestens zwei Willenserklärungen vorliegen. Diese müssen einander entsprechen und aufeinander abgestimmt sein. Der Hauptanwendungsfall ist der ➞ Vertrag.

 

  1. Klassifikationsmerkmal „Gegenstand“

 

Nach dem Gegenstand der beabsichtigten Regelung, d.h. seiner juristischen Zuordnung in den sechs BGB-Spezial-Büchern (➞ BGB), unterscheidet man:

  • Schuldrechtliche Rechtsgeschäfte
  • Sachenrechtliche Rechtsgeschäfte
  • Familienrechtliche Rechtsgeschäfte
  • Erbrechtliche Rechtsgeschäfte
  • Arbeitsrechtliche Rechtsgeschäfte
  • Handelsrechtliche Rechtsgeschäfte

 

  1. Klassifikationsmerkmal „Zweck“

 

Bedeutend wichtiger als die Differenzierung nach dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist diejenige nach dem Zweck des Rechtsgeschäfts. Nach dem Zweck unterscheidet man:

Verpflichtungs(rechts)geschäfte und ➞ Verfügungs(rechts)geschäfte.

  • Verpflichtungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die sich der Eine gegenüber einem Anderen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet (vgl. auch § 241 BGB). Man nennt solche Verträge auch schuldrechtliche oder obligatorische (lat.: obligatorius, verpflichtend) Verträge. Dazu gehören der Kauf-, Tausch-, Miet-, Dienst- und Werkvertrag. Einige dieser Verpflichtungsverträge begründen die Verpflichtung, durch ein weiteres Rechtsgeschäft demnächst eine Rechtsänderung vorzunehmen: Gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet sich z.B. ein Verkäufer durch einen Kaufvertrag, die gekaufte Sache demnächst an den Käufer zu übereignen, und der Käufer verpflichtet sich gem. § 433 Abs. 2 BGB, den vereinbarten Kaufpreis demnächst zu zahlen.

Diese Verpflichtungen werden hinsichtlich einer beweglichen Sache (Ware, Geld) durch ein weiteres Rechtsgeschäft, nämlich nach § 929 S. 1 BGB, durch eine weitere Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang und durch die Übergabe des gekauften Gegenstandes bzw. des Geldes erfüllt. Durch das Verpflichtungs(rechts)geschäft ändert sich also die Eigentumslage des verkauften Gegenstandes noch nicht (!) – das geschieht erst durch die jeweiligen Übereignungs- (rechts)geschäfte. Der Inhalt eines obligatorischen Geschäftes ist dementsprechend dadurch gekennzeichnet, dass sich die Parteien gegenseitig verpflichten, ein bereits bestehendes Recht demnächst abzuändern.

  • Solche Geschäfte aber, die darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht unmittelbar einzuwirken, es also zu übertragen (z.B. §§ 398, 929 BGB), es zu belasten (z.B. § 1113 BGB), es inhaltlich zu ändern (z.B. § 877 BGB) oder aufzuheben (z.B. § 397 BGB), nennt man Verfügung, das entsprechende Rechtsgeschäft wird als Verfügungs(rechts) geschäft bezeichnet. ➞ Abstraktionsprinzip

 

  • Zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen Verpflichtungs(rechts)- und Verfügungs(rechts)geschäften möge folgendes Beispiel dienen:

Beispiel: K bestellt beim Versandhaus V ein Fahrrad für 300 €. V bestätigt die Bestellung und kündigt die alsbaldige Lieferung an.

 

V und K haben hier einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen. Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus zwei Willenserklärungen (Vertragsangebot des K, ➞ Annahme dieses ➞ Angebotes durch V) besteht. An diesen Tatbestand knüpft das Gesetz die in § 433 BGB genannten Rechtsfolgen, nämlich die Pflicht des V zur Übereignung des Fahrrades (§ 433 Abs. 1 BGB) und die Pflicht des K zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Kaufvertrag ist hier das Verpflichtungsgeschäft, das lediglich Handlungspflichten entstehen lässt, in unserem Fall also die Zahlungspflicht des K und die Pflicht des V zur Übereignung des Fahrrads. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen erfolgt durch zwei gesonderte, weitere Rechtsgeschäfte, die Verfügungsgeschäfte. In unserem Falle müssen V und K also jeweils noch eine Übereignung des Fahrrades und eine Übereignung des Geldes nach § 929 S. 1 BGB vornehmen, um ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Das VerpflichtungsgeschäftKaufvertrag“ ist hier der Grund für die anschließend von V und K vorgenommenen Verfügungsgeschäfte „Übereignung der Ware“ und „Übereignung des Kaufpreises“.

 

 

  1. Klassifikationsmerkmal „Inhalt“: das Abstraktionsprinzip

 

Noch wichtiger als die Unterscheidung nach dem Zweck ist die nach dem Inhalt der Rechtsgeschäfte.

Der Beispielsfall zeigt, dass das „Verpflichtungsgeschäft Kaufvertrag“ über das Fahrrad der Grund für die anschließend von V und K vorgenommenen Verfügungsgeschäfte „Übereignung des Fahrrades“ und „Übereignung des Kaufpreises i.H.v. 300 €“ ist. Diese Feststellung führt uns zu einem weiteren Abgrenzungsmerkmal für Rechtsgeschäfte: dem Inhalt der Willenserklärung.

Jedes Rechtsgeschäft enthält zumindest eine Willenserklärung. Dieser rechtsgeschäftliche Wille steht unter dem Einfluss bestimmter Beweggründe, der sog. Motive. So kann z.B. K das Fahrrad deshalb bei V bestellen, weil er eine Fahrradtour durch Mallorca plant. Diese Motive sind von dem weitergehenden rechtlichen Zweck zu unterscheiden, der mit dem Rechtsgeschäft verfolgt wird. Der rechtliche Zweck wird als Rechtsgrund oder ➞ Causa bezeichnet. Darunter versteht man den von der Rechtsordnung als rechtserheblich anerkannten nächsten – ersten und unmittelbaren – Zweck eines Rechtsgeschäftes. Die Causa ist also der mit einem Rechtsgeschäft verfolgte Rechtszweck. Danach grenzt man abstrakte von kausalen Rechtsgeschäften ab.

Beim obigen „Fahrradkauf“ kann man einen bedeutsamen Unterschied zwischen den hierzu notwendigen Rechtsgeschäften Verpflichtungs- und Verfügungs(rechts)geschäft im Hinblick auf die Causa feststellen.

 

  • Kausale Rechtsgeschäfte: Der unmittelbare Rechtszweck – also die Causa – der Verpflichtung des Verkäufers V zur Übergabe und Eigentumsverschaffung des Fahrrades ist die (Gegen-)Ver-pflichtung des Käufers K zur Zahlung des Kaufpreises; umgekehrt ist es ebenso. Das Verpflichtungsgeschäft ist also in sich selbst kausal, der Rechtszweck, sein Rechtsgrund, für das Geschäft ist Bestandteil des Rechtsgeschäftes; er gehört zu seinem Inhalt. Es ist ein kausales Rechtsgeschäft.

 

  • Abstrakte Rechtsgeschäfte: Der unmittelbare Rechtszweck der anschließend vorzunehmenden Eigentumsübertragungen bzgl. des Fahrrades und des Geldes gem. § 929 S. 1 BGB durch V und K ist dagegen die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 und 2 BGB. Das Verfügungsgeschäft trägt also seinen Rechtsgrund nicht in sich, die Causa ist also nicht Bestandteil des Verfügungsgeschäfts, sein Inhalt, sondern er erhält seinen „Grund“, seine „Causa“, nur aus dem vorangegangenen VerpflichtungsgeschäftKaufvertrag“. Das Verfügungsgeschäft ist also von seinem Rechtsgrund losgelöst. Es ist ein abstraktes Rechtsgeschäft. Deswegen ist das Verfügungsgeschäft auch dann wirksam, wenn der Rechtsgrund, dessentwegen es vorgenommen wurde, fehlt.

Diesen Grundsatz nennt man das ➞ Abstraktionsprinzip.

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