liegt vor, wenn es dem Täter beim Betrug auf den erstrebten Vermögensvorteil ankommt (das Wollensmoment überwiegt), so dass die Schuldform des dolus eventualis ausscheidet. Sie liegt auch dann vor, wenn es dem Täter auf den Vermögensvorteil ankommt, um ein anderes Ziel zu erreichen. Der Täter muss den erstrebten Vermögensvorteil dabei nicht auch erlangt haben.

Beispiel: Der in Zeitverzug befindliche Schüler S unternimmt mit der Bahn eine Schwarzfahrt nach Euskirchen, um noch rechtzeitig zur Fahrprüfung zu kommen. Bei der Kontrolle zeigt er eine entwertete Fahrkarte vor.

S kann wegen Betruges gem. § 263 StGB nur bestraft werden, wenn er in Bereicherungsabsicht handelte. Die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, muss nicht die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel des Täters sein. Bereicherungsabsicht liegt auch vor, wenn es dem Täter auf den Vermögensvorteil als sichere oder nicht unerwünschte Folge seines Handelns ankommt, um ein anders Ziel zu erreichen. S hat demnach Bereicherungsabsicht i.S. des § 263 StGB, da er hinsichtlich des Vermögensvorteils direkten Vorsatz hatte und dieser Vorteil trotz des primären Ziels der Fahrprüfung nicht unerwünscht war. ( Betrug)

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