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Diskriminierungsverbot

(lat.: discriminare, trennen) Untersagt ist gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG eine Diskriminierung wegen

  • des Geschlechts
  • der Abstammung (biologische Beziehung zu den Vorfahren)
  • der Rasse (Gruppe mit bestimmten vererblichen Merkmalen)
  • der Sprache (Muttersprache)
  • Heimat (örtliche Beziehung zur Umwelt) 
  • Herkunft (sozialer, schichtenspezifischer Aspekt der Abstammung)
  • des Glaubens oder der religiösen oder politischen Anschauung und 
  • gem. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wegen einer Behinderung

( Grundrechte Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot)

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