Der Erwerber einer beweglichen Sache wird erst dann Eigentümer, wenn er die Leistung gegenüber dem Veräußerer vollständig erbracht hat, § 449 BGB. Der ➞ Kaufvertrag ist unbedingt geschlossen, während die ➞ Übereignung unter der aufschiebenden ➞ Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises steht, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB. Der Erwerber erhält mit der Verfügung des Veräußerers also noch nicht das Eigentum, erlangt jedoch ein ➞ Anwartschaftsrecht. Der Verkäufer darf den Eintritt der Bedingung nicht verhindern, § 162 Abs. 2 BGB.