Der Erwerber einer beweglichen Sache wird erst dann Eigentümer, wenn er die Leistung gegenüber dem Veräußerer vollständig erbracht hat, § 449 BGB. Der Kaufvertrag ist unbedingt geschlossen, während die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises steht, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB. Der Erwerber erhält mit der Verfügung des Veräußerers also noch nicht das Eigentum, erlangt jedoch ein Anwartschaftsrecht. Der Verkäufer darf den Eintritt der Bedingung nicht verhindern, § 162 Abs. 2 BGB.

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