ist bei mehraktigen Übertragungstatbeständen, wie der Übertragung be-weglicher oder unbeweglicher Sachen, notwendiges Merkmal für die Wirksamkeit der Übereignung, § 929 S. 1, § 873 Abs. 2 BGB. Das Willensmoment der Einigung oder Auflassung muss bis zum Vollzugsmoment der Übergabe oder Eintragung fortwirken. (➞ Übereignung)