stellt gem. § 119 Abs 1 2. Alt. BGB einen Anfechtungsgrund dar, wenn die ➞ Willenserklärung auf einem Irrtum in der Erklärung beruht.
Beispiel: Der Verkäufer wollte die Ware anbieten für 960,- €, verschrieb sich jedoch und bot sie für 690,- € an (verschreiben, verhören, vertippen, verlesen).
Das Erklärte stimmt nicht mit dem Willen des Erklärenden – diesem unbewusst – überein, wobei eine Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung vorhanden sein muss. (➞ Irrtumsanfechtung)