(lat.: aus dem Damals, ab damals) Das Rechtsgeschäft ist rückwirkend von Anfang an wirksam, bezogen auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes, z.B. bei Formmangel, § 125 BGB (➞ Formen des Rechtsgeschäfts), wirksamer ➞ Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB oder ➞ Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB.