Nach dem Schuld- und Sachenrecht kamen jetzt die Familie und die Ehe als wichtigste Grundlagen des Gemeinschaftslebens auf den Prüfstand des BGB-Gesetzgebers sowie etwaige der Ehe gleichzustellende Partnerschaften. Was ist regelungsbedürftig in der Lebensgemeinschaft einer Frau mit einem Mann und ihren Kindern und was nicht? Soll man eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft anerkennen? Die Vorschriften, welche die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Verwandtschaft oder Partnerschaft verbundenen Personen regeln, nannten die Väter des Gesetzes Familienrecht und unterstellten sie der Herrschaft des vierten Buches des BGB. Hier ist normiert,
- wie eine Ehe oder Partnerschaft geschlossen wird,
- wie und mit welchen Folgen sie wieder geschieden oder aufgelöst wird,
- welche Namen in der Ehe gewählt werden dürfen
- wie die Kinder heißen (Namensrecht) müssen oder können,
- welche Rechte und Pflichten zwischen den Eheleuten bestehen (persönliche und vermögensrechtliche Rechtsfolgen),
- welche Rechtsbeziehungen der ehelichen und nichtehelichen Kinder zu ihren Eltern (Kindschaftsrecht) bestehen,
- die Adoption („künstliche Verwandtschaft“),
- die Unterhaltspflichten zwischen Verwandten, Partnern und Ehegatten (Unterhaltsrecht)
- sowie letztlich, wegen der Ähnlichkeit mit dem Kindschaftsrecht, das Vormundschaftsrecht, die Betreuung und die Pflegschaft.