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Sachenrecht

ist das Teilgebiet des bürgerlichen Rechts, das die rechtlichen Beziehungen einer Person zu Sachen regelt, §§ 854-1296 BGB. (➞ BGB Rechtsgebiete im Grundstudium)

Nach dem Schuldrecht musste das Augenmerk des Gesetzgebers auf eine andere rechtliche Beziehung gelenkt werden, nicht mehr auf das Verhältnis von Person zu Person, sondern auf das Verhältnis von Personen zu Sachen ihres Privatvermögens. Das Sachenrecht regelt die Zuweisung von Sachen oder Teilen an Sachen (Dingen) der Außenwelt an den Bürger zu seiner ausschließlichen Herrschaft. Das BGB kennt zwei Spielarten von Sachen: Sind die Sachen beweglich (Waren) nennt man sie Mobilien (lat.: mobilis, d.h. beweglich), sind die Sachen unbeweglich (Grundstücke) nennt man sie Immobilien.

 

Folgende Unterfragen stellten sich dem Gesetzgeber:

  • Welche Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache erkennen wir an?

Grundsätzlich „gehört“ jede Sache jemandem, d.h. sie ist dem Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person zur Nutzung irgendwie zugeordnet. Die Rechtsverhältnisse der körperlichen Gegenstände, d.h. „Sachen“, regelt das Sachenrecht. Die rechtlichen Beziehungen zwischen einer solchen Person und einer Sache nennt man „dingliche Rechte“ („Dinge“ gleich „Sachen“). Welche Rechtsbeziehungen können zwischen Personen und Dingen bestehen? Beziehungen im Hinblick auf Sachen, d.h. dingliche Rechte, gibt es mannigfach:

Sie sind Eigentümer Ihres PKW, Ihre Eltern vielleicht Eigentümer eines Hauses. Das Eigentum ist die umfassendste Form dinglicher Zuordnung. Sie können gem. § 903 BGB Ihren neuen PKW für sich nutzen, indem Sie ihn gebrauchen oder den Gebrauch anderen überlassen, indem Sie über ihn verfügen durch Veräußerung oder Verpfändung, indem Sie aber auch jedwede Nutzung unterlassen, ihn in der Garage einmotten oder ihn gar zerstören. Alles ist für Sie als Eigentümer möglich – Sie haben die absolute rechtliche Herrschaft!

  • · Besitz ist gem. § 854 BGB dagegen die bloße tatsächliche Herrschaft. Der Mieter ist Besitzer – der Vermieter bleibt Eigentümer!
  • · Andere dingliche Rechte werden dadurch begründet, dass der Eigentümer als Vollrechtsinhaber an PKW oder Haus, einzelne Herrschaftsbefugnisse – quasi Teile seines umfassenden Eigentumskuchens – „abspaltet“. Diese Abspaltungen überträgt der Eigentümer als beschränkte dingliche Rechte auf andere Personen, die jetzt ihrerseits eine Rechtsbeziehung zwischen sich und der Sache eingehen. So können Sie z.B. Ihren PKW gem. §§ 1204, 1205 BGB „verpfänden“ mit der Folge, dass Sie die Ihnen zustehende Verwertungsbefugnis an den Pfandnehmer abspalten. Zahlen Sie das Gelddarlehen nicht zurück, kommt Ihr PKW unter den Hammer. Ihr PKW erfährt eine doppelte Zuordnung: Einerseits ist er Ihnen als Eigentümer zugeordnet, andererseits ist er im Hinblick auf die Verwertungsbefugnis nunmehr dem Pfandnehmer zugeordnet, dessen dingliches Pfandrecht Ihr umfassendes Eigentumsrecht an dem PKW „beschränkt“. Ihr Eigentum ist „beschränkt“ durch das Pfandrecht – das Pfandrecht ist „beschränkt“ durch Ihr Eigentum; deshalb eben „beschränkt dingliche Rechte“. Unter den dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, also Grundstücken, sind in der Praxis am meisten verbreitet die Grundpfandrechte, die deshalb auch so heißen, weil sie an „Grund und Boden“ begründet werden. Diese Grundpfandrechte in Form von Grundschuld oder Hypothek sichern Geldforderungen und geben der Bank die Möglichkeit, sich aus dem Grundstück Ihrer Eltern zu befriedigen, wenn die Darlehnsforderung fällig und von Ihren Eltern nicht durch Zahlung erfüllt wird. Zu Deutsch: Das Haus kommt unter den Hammer!
  • Welchen Schutz geben wir diesen Herrschaftsträgern?

Herausgabeansprüche (z.B. § 985 BGB); Abwehransprüche gegen Störer (z.B. § 1004 BGB); Verwertungsrechte (z.B. §§ 1147, 1247 ff. BGB).

  • Welche Regeln stellen wir auf, nach denen solche dinglichen Rechte übertragen, belastet, aufgehoben oder geändert werden können?

Dies regelt sich durch die den ➞ Verpflichtungsgeschäften nachfolgenden ➞ Verfügungsgeschäfte (z.B. §§ 929, 873, 877 BGB).

  • In welchem Verhältnis stehen die dinglichen Rechtsgeschäfte (Verfügungsgeschäfte) zu den schuldrechtlichen Grundgeschäften (Verpflichtungsgeschäften)?

Im Grundgeschäft, das ja im Schuldrecht seinen Niederschlag findet, wird die Verpflichtung des Schuldners begründet, demnächst erfüllen zu sollen. Im dinglichen Geschäft wird dann tatsächlich erfüllt. Das dingliche Rechtsgeschäft ist dabei ein gegenüber dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäft, dessen Erfüllung es dient, gesondertes Rechtsgeschäft. Das ist die Zirkusnummer des ➞ Abstraktionsprinzips.

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