Durch das Rückwirkungsverbot sowie den Bestimmtheitsgrundsatz ( Justizgrundrechte) und das Analogieverbot zuungunsten des Täters aus Art. 103 Abs. 2 GG, werden die Tatbestände im besonderen Teil des StGB zu einem ausschließlichen Katalog strafbaren Unrechts. Der Tatbestand garantiert die Strafbarkeit, aber auch die Nichtstrafbarkeit.

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