Durch das Rückwirkungsverbot sowie den Bestimmtheitsgrundsatz (➞ Justizgrundrechte) und das ➞ Analogieverbot zuungunsten des Täters aus Art. 103 Abs. 2 GG, werden die Tatbestände im besonderen Teil des StGB zu einem ausschließlichen Katalog strafbaren Unrechts. Der Tatbestand garantiert die Strafbarkeit, aber auch die Nichtstrafbarkeit.