Vereinbarung der Besorgung eines Geschäfts gegen Entgelt und Aufwendungsersatz, § 675 BGB. Auf ihm finden neben dem Dienst- bzw. Werkvertragsrecht die meisten Vorschriften über den ➞ Auftrag Anwendung.
Vereinbarung der Besorgung eines Geschäfts gegen Entgelt und Aufwendungsersatz, § 675 BGB. Auf ihm finden neben dem Dienst- bzw. Werkvertragsrecht die meisten Vorschriften über den ➞ Auftrag Anwendung.