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Geschäftsführung ohne Auftrag

Erfasst als gesetzliches Schuldverhältnis Lebenssituationen, in denen jemand im Interessenbereich eines anderen tätig wird, ohne hierzu aufgrund eines Vertrages oder einer gesetzlichen Regelung, etwa elterlicher Sorge oder Betreuung, verpflichtet und berechtigt zu sein. Grundsätzlich darf man sich nämlich in fremde Angelegenheiten nicht einmischen, ohne Schadenersatzansprüche zu riskieren (vgl. § 678 BGB). Man kann aber auch für einen anderen tätig werden, um ihm zu helfen oder um sich im wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen um seine Interessen zu kümmern. Besorgt man also ein Geschäft für einen anderen in dessen Interesse, ohne von ihm beauftragt zu sein, so nennt man dieses dadurch begründete Schuldverhältnis „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (vgl. § 677 ff. BGB). Sie ist an drei Voraussetzungen geknüpft:

  • Vorliegen einer Geschäftsbesorgung (jede Tätigkeit in fremdem Interesse)
  • Fremdgeschäftsführungswille
  • Fehlen eines Auftrages (nicht § 675 BGB erforderlich, sondern jeder verpflichtende Vertrag) oder einer sonstigen Berechtigung (jede gesetzlich eingeräumte Befugnis aus Amts- oder Organstellung oder aus familienrechtlicher Beziehung) im Verhältnis zum Geschäftsherrn.

 

Beispiel: Nehmen Sie an, Max findet auf seiner Nachhausefahrt den durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten Otto, der bewusstlos in seinem Pkw liegt. Max bringt ihn ins Krankenhaus, wodurch seine Polster im Wagen durch Blut verschmutzt werden. Gem. §§ 683, 670 BGB (die Geschäftsführung ohne Auftrag ist in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung sehr stark dem Auftragsrecht angenähert) könnte Max von Otto daher Ersatz der Reinigungskosten verlangen.

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