Der Haftbefehl führt zur Untersuchungshaft (§ 114 Abs. 1 StPO). Seine Anordnung ist dem Richter vorbehalten (vgl. auch Art. 104 GG).
Der Erlass eines Haftbefehls setzt voraus:
- Dringenden Tatverdacht, d.h. die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO)
- die Verhältnismäßigkeit zwischen Bedeutung der Sache, zu erwartender Strafe und Untersuchungshaft, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO
- einen Haftgrund (§§ 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; 112 a Abs. 1 StPO)
Haftgründe sind:
- Die Feststellung, dass der Täter flüchtig ist oder sich verborgen hält (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO);
- Konkrete Tatsachen, die eine Fluchtgefahr begründen (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO);
- Verdunkelungsgefahr. Sie liegt vor, wenn die Absicht des Täters zu erkennen ist, Beweismittel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, Mitbeschuldigte oder Zeugen oder Sachverständige unlauter zu beeinflussen oder beeinflussen zu lassen, und wenn dadurch die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO);
- Wiederholungsgefahr bei Sexualtätern (§ 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) und bestimmten Serientätern (§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Der Haftbefehl ist schriftlich abzufassen und muss die in § 114 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Angaben enthalten.