Der Haftbefehl führt zur Untersuchungshaft (§ 114 Abs. 1 StPO). Seine Anordnung ist dem Richter vorbehalten (vgl. auch Art. 104 GG).

Der Erlass eines Haftbefehls setzt voraus:

  1. Dringenden Tatverdacht, d.h. die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO) 
  2. die Verhältnismäßigkeit zwischen Bedeutung der Sache, zu erwartender Strafe und Untersuchungshaft, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO 
  3. einen Haftgrund (§§ 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; 112 a Abs. 1 StPO) 

 

Haftgründe sind:

 

Der Haftbefehl ist schriftlich abzufassen und muss die in § 114 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Angaben enthalten.

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