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Handeln auf eigene Gefahr

Unterfall der Rechtfertigung durch konkludente Einwilligung für Taten, die üblicherweise mit einem Risiko verbunden sind, z.B. Boxen, Autorennen, Bergsteigen, Tauchen ( Einwilligung im StGB). Zivilrechtlich werden die Fälle bewusster Selbstgefährdung heute über § 254 BGB gelöst, da sich der Geschädigte mit seinem früheren Verhalten entgegen Treu und Glauben in Widerspruch setzt, Mitfahrt mit einem Fahrer, von dem man weiß, dass er fahruntüchtig ist.

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