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Einwilligung im StGB

Rechtfertigungsgrund, der auf der wirksamen Rechtsschutzverzichtserklärung des Rechtsgutträgers beruht. Die Einwilligung basiert auf dem Grundgedanken des römischen Rechts, dass die Rechtsordnung die Rechtsgüter dessen nicht zu schützen braucht, der sie freiwillig dem Zugriff Dritter preisgibt (lat.: volenti non fit iniuria, d.h. dem damit Einverstandenen geschieht kein Unrecht).

 

Beispiel 1: Hektor und Alexander geraten um die schöne Helena in einer Gaststätte in Streit. Hektor meint, eine körperliche Auseinandersetzung sei schon länger fällig. Er fordert Alexander auf herauszukommen, draußen werde er ihn zusammenschlagen. A ist gerne bereit und erklärt, wenn H Prügel haben wolle, könne er sie bekommen. Draußen entwickelt sich eine Schlägerei, bei der A eine Gehirnerschütterung erleidet.

 

Beispiel 2: Die 17-jährige Stefanie leidet unter den Hänseleien der Mitschüler wegen ihrer äußerst stark entwickelten Brüste. Der aufgesuchte Schönheitsoperateur Dr. Schneider ruft die Eltern an, die eine Verkleinerung der Brust mit dem Argument ablehnen, ein großer Busen sei Familientradition. Dr. S operiert dennoch.

 

Beispiel 3: Die 16-jährige Inga, die ein Verhältnis mit dem 28-jährigen an Aids erkrankten Erich unterhält, schläft trotz intensiver Aufklärung über das Risiko ohne Verhütungsmittel mit Erich.

 

Beispiel 4: Raser wird als Unfallopfer ohnmächtig ins Krankenhaus eingeliefert. Der diensthabende Arzt Dr. Müller führt sofort die dringend notwendige Operation durch und amputiert das Bein. Raser wird gerettet.

 

Der Rechtfertigungsgrund, der hier jeweils in Betracht kommt, ist die Einwilligung gem. § 228 StGB. Die Vorschrift betrifft offensichtlich die Einwilligung bei Körperverletzungen, sagt aber nichts über ihre Voraussetzungen. Auf jeden Fall ist der Vorschrift zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Einwilligung kennt und zwar in der Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (vgl.: „… handelt nur dann rechtswidrig …“). Es mag dahinstehen, ob in § 228 StGB ein allgemeiner, für alle Fälle der Einwilligung geltender Rechtsgrundsatz gesehen werden kann, der auch auf andere Individualrechtsgüter (Ehre, Eigentum, Vermögen) übertragen werden kann, oder ob § 228 StGB nur für die Gruppe der Körperverletzungsdelikte Wirkung entfaltet; jedenfalls ist die Einwilligung als allgemeiner (ungeschriebener) Rechtfertigungsgrund gewohnheitsrechtlich anerkannt. 

Von der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung zu unterscheiden, die bereits den Tatbestand ausschließt, das Einverständnis.

 

Voraussetzungen der Einwilligung:

 

  1. Eine wirksame Einwilligung setzt zunächst voraus, dass sie vom Rechtsgutträger vor der Tat ausdrücklich oder konkludent erteilt worden ist und zur Tatzeit noch vorliegt. Nachträgliche Zustimmungen (Genehmigungen vgl. etwa §§ 184, 185 BGB) sind im Strafrecht irrelevant.
  2. Die Einwilligung muss rechtlich zulässig sein. Dies ist nur bei solchen Rechtsgütern der Fall, über die der Inhaber disponieren kann (Individualrechtsgüter). Das bedeutet, dass bei Rechtsgütern der Allgemeinheit (Universalrechtsgüter) die Einwilligung niemals rechtfertigen kann (vgl. § 153 ff. StGB oder § 267 StGB), da diese der Verfügbarkeit durch den Einzelnen entzogen sind. Auch bei den Individualrechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit gibt es zwei Einschränkungen. Der Schutz des Lebens ist gem. § 216 StGB unverzichtbar (Euthanasieverbot). Bei Körperverletzungen darf die Tat gem. § 228 StGB trotz der Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstoßen (Schönheitschirurg nimmt eine Gesichtsoperation vor, um den steckbrieflich gesuchten Patienten der Strafverfolgung zu entziehen; schwere Auspeitschungen bei masochistisch veranlagten Opfern; Einspritzen von Seifenlauge zwecks Abtreibung).
  3. Der Einwilligende muss einwilligungsfähig sein. Hier gelten nicht die im Interesse des Rechtsverkehrs erlassenen starren Altersgrenzen der §§ 104 ff., 2 BGB, sondern es kommt auf die individuelle, natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit an. Es ist jeweils zu fragen, ob der Einwilligende selbst die Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs erkennen kann und die Fähigkeit zur Würdigung des Rechtsgutverzichtes besitzt. Streit besteht bei Einwilligungen in den Verzicht auf Eigentumsschutz (§§ 303, 242 StGB), da ein unlösbarer Wertungskonflikt mit §§ 107, 106, 108 Abs. 1 BGB auftritt: Der Minderjährige kann rechtlich nachteilig nicht über sein Eigentum frei verfügen, soll aber in dessen Zerstörung oder Wegnahme einwilligen können? Schauen Sie doch einmal im „Schönke/Schröder“  unter dem Stichwort „Einwilligung“ nach!
  4. Die Einwilligung muss frei von  Willensmängeln erklärt worden sein. Jede durch Drohung, Täuschung oder Gewalt erschlichene oder erwirkte Einwilligung ist unwirksam (nicht etwa nach § 119 ff. BGB anfechtbar; der im BGB notwendige Vertrauensschutz spielt im StGB keine Rolle). Bei Operationen ist also eine ärztliche Aufklärungspflicht zu fordern, um dem Patienten die Risiken der gegen ihn gerichteten Eingriffe deutlich zu machen.
  5. Als subjektives Rechtfertigungselement ist ein Handeln in Kenntnis der Einwilligung erforderlich (anders beim Einverständnis).

 

  Im Beispiel 1 hat Hektor tatbestandsmäßig eine Körperverletzung i.S. des § 223 StGB begangen. Notwehr (§ 32 StGB) scheidet als Rechtfertigungsgrund jedenfalls deshalb aus, weil Hektor nicht mit Verteidigungswillen handelte. Er wollte nicht nur Angriffe abwehren, sondern suchte die Auseinandersetzung, um seine Kräfte mit Alexander zu messen. Gleichwohl wäre es unbillig, Hektor zu bestrafen. Als Alex der Aufforderung zur Schlägerei folgte, war ihm klar, dass er auch Schläge würde einstecken müssen. Hier könnte der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung ansetzen.

Nach den aufgestellten Grundsätzen ergibt sich, dass Alexander in die mit einer Schlägerei verbundenen üblichen Körperverletzungen durch Hektor wirksam eingewilligt hat; dazu gehört auch eine Gehirnerschütterung. Folglich ist Hektor nicht zu bestrafen, weil sein Handeln gerechtfertigt war.

  • Im Beispiel 2 stellt sich die Frage, ob die Körperverletzung durch Dr. Schneider gerechtfertigt ist. Zunächst ist bei ärztlichen Eingriffen jede die körperliche Integrität (lat.: Unversehrtheit) berührende Maßnahme nach h.M. eine körperliche Misshandlung i.S. des Tatbestandes des § 223 StGB (ob § 224 StGB [Messer!] fraglich). Die Gegenmeinung, nach welcher der gelungene Heileingriff tatbestandlich keine Misshandlung ist, verkennt, dass dann eine gefährliche Strafbarkeitslücke für eigenmächtige Eingriffe des Arztes gerissen wird. Da nach letzterer Auffassung bereits der Tatbestand entfiele, käme es auf die Einwilligung und damit auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten über seinen Körper gar nicht mehr an. Das Problem bei der Einwilligung liegt hier darin, dass die sorgeberechtigten Eltern der Operation ausdrücklich widersprochen hatten. Beim Widerspruch zwischen der Einwilligung des einwilligungsfähigen Minderjährigen und der Verweigerung durch die Eltern geht die Entscheidung des einwilligungsfähigen Minderjährigen vor. Mithin war das Vorgehen von Dr. Schneider gerechtfertigt, da eine solche Operation wegen des psychischen Komplexes notwendig und deshalb nicht etwa sittenwidrig i.S. von § 228 StGB gewesen ist.
  • Im Beispiel 3 ist erstens die schwierige Frage zu stellen, ob eine 16-Jährige fähig ist, die Bedeutung und Tragweite des gegen sie gerichteten erheblichen Risikos zu erkennen und die lebensgefährdende Handlung richtig zu würdigen weiß und, bejahendenfalls, ob zweitens die Tat (Geschlechtsverkehr ohne Präservativ) nicht trotz der dann vorliegenden Einwilligung wegen der epidemischen Ausbreitungsgefahr gegen die guten Sitten verstößt. 

 Im Beispiel 4 hat Dr. Müller den Tatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) erfüllt. Eine Einwilligung des Patienten Raser liegt nicht vor. Er konnte sie in seinem Zustand nicht geben. Man hilft sich hier mit dem Rechtfertigungsgrund der sog. mutmaßlichen Einwilligung weiter.

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