Irrt der Täter bei der Unterordnung unter ein ➞ normativen Tatbestandsmerkmal (Subsumtionsirrtum), so führt das nicht zum Vorsatzausschluss gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn der Täter die Tatsachen kennt, die unter das betreffende normative Tatbestandsmerkmal subsumiert werden müssen und den rechtlichen Gehalt des betreffenden normativen Tatbestandsmerkmals aufgrund einer Parallelwertung in der Laienspähre erfasst hat. (➞ Irrtumslehre im Strafrecht)