sind sog. grundrechtsgleiche Rechte. Die Verletzung dieser Rechte kann gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gerügt werden. ( Grundrechte)

 

Gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in Abweichung von der normalen Zuständigkeit besonders gebildet werden zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle. Die unzulässigen Ausnahmegerichte nach Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG sind zu unterscheiden von den zulässigen Sondergerichten nach Art. 101 Abs. 2 GG, die im Voraus für bestimmte Sachgebiete abstrakt und generell zur Entscheidung berufen sind, wie die auf Grund des § 14 GVG zugelassenen Schifffahrtsgerichte (etwa die Rheinschifffahrtsgerichte und die Moselschifffahrtsgerichte) und die Ehrengerichte für Rechtsanwälte gemäß §§ 92 ff. BRAO.

 

Gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das Prinzip des gesetzlichen Richters besagt, dass sowohl die Spruchkörper im Voraus feststehen müssen als auch die einzelnen Richter, die in einer Rechtsangelegenheit zu entscheiden haben. Wer gesetzlicher Richter ist, ergibt sich aus den jeweiligen Zuständigkeitsvorschriften in Verbindung mit den Geschäftsverteilungsplänen der §§ 21 e und 21 g GVG. Durch diese Regelung soll einer Manipulation einer Gerichtsentscheidung durch Veränderung des zuständigen Gerichts oder/und der Zusammensetzung der Richterbank vorgebeugt werden.

 

Das grundlegende Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG soll jedem die Möglichkeit geben, sich in einem Prozess mit rechtlichen und tatsächlichen Argumenten zu behaupten, also verhindern, dass mit dem Menschen „kurzer Prozess“ gemacht wird. Dementsprechend erfordert der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten. Dieses Äußerungsrecht soll den Beteiligten Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss nehmen zu können. Für das Gericht erwächst deshalb aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor Erlass seiner Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör auch tatsächlich gewährt wurde.

In der gerichtlichen Praxis gibt es allerdings Fälle, bei denen die vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs den Zweck der Maßnahme gefährden könnte, zum Beispiel bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. dazu die ausdrückliche Regelung in § 834 ZPO), bei Arrest oder bei der einstweiligen Verfügung, beim Haftbefehl (§ 12 ff. StPO) oder bei der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 100 a StPO.

Hier ist dem Erfordernis des Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise dadurch Genüge getan, dass sich der Betroffene nach Erlass der Maßnahme zu ihr äußern kann.

Die Gewährleistungen des Art. 103 Abs. 2 GG beschränken sich auf das materielle Strafrecht. Verfahrensrechte, wie zum Beispiel die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung (§ 78 ff. StGB), unterfallen nicht dem Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

 

Gemäß Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Der dem Art. 103 Abs. 3 GG zu Grunde zu legende Begriff der „Tat“ entspricht dem prozessualen Tatbegriff, wie er den §§ 264 Abs. 1, 155 StPO entnommen wird. „Tat“ im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG erfasst somit einen vergangenen Vorgang/Lebenssachverhalt, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Beteiligter einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Ziel des Art. 103 Abs. 3 GG ist es, eine doppelte Bestrafung mit Vergeltungs- und Sühnecharakter zu verhindern. Deshalb sind weitere Verfahren zulässig, die keinen Vergeltungs- oder Sühnecharakter haben, insbesondere die disziplinarrechtliche Ahndung neben der strafrechtlichen Verfolgung der Tat.

 

Art. 104 schützt die Freiheit einer Person i.S. der körperlichen Bewegungs- bzw. Fortbewegungsfreiheit. Zu unterscheiden ist hierbei, je nach Intensität des Eingriffs, zwischen der Freiheitsbeschränkung und der Freiheitsentziehung.

Eine Beschränkung oder Entziehung der Freiheit ist nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig (Gesetzesvorbehalt Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG, Art. 104 Abs. 1 GG).

Für eine Freiheitsentziehung gelten insofern noch engere Schranken, als über deren Zulässigkeit und Fortdauer nur der Richter entscheidet (Richtervorbehalt).