ist ein gegenseitiger Vertrag mit dem Ziel des entgeltlichen Eigentums- oder Inhaberwechsels (Veräußerung) von Sachen und Rechten. Er kommt zustande durch wirksames Angebot und wirksame Annahme bei gleichzeitiger inhaltlicher und zeitlicher Deckungsgleichheit, § 433 BGB. Für das Zustandekommen gelten die Vorschriften des § 145 ff. BGB.

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