ist ein gegenseitiger ➞ Vertrag mit dem Ziel des entgeltlichen Eigentums- oder Inhaberwechsels (Veräußerung) von Sachen und Rechten. Er kommt zustande durch wirksames ➞ Angebot und wirksame ➞ Annahme bei gleichzeitiger inhaltlicher und zeitlicher Deckungsgleichheit, § 433 BGB. Für das Zustandekommen gelten die Vorschriften des § 145 ff. BGB.