Juristische Theorie, nach der eine empfangsbedürftige ➞ Willenserklärung gem. § 130 S. 1 BGB in dem Moment durch ➞ Zugang wirksam wird, in welchem sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis erhält.