Nach dieser nicht mehr vertretenen Theorie des Reichsgerichtes zum ➞ Schaden in § 263 StGB sollten sich Leistung und Gegenleistung dann nicht als vollwertig gegenüberstehen, wenn das erworbene Eigentum aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs „sittlich bemakelt“ war.

Beispiel: T entleiht von E ein Rennrad und verkauft und übereignet es an den gutgläubigen Dritt.

 

Dritt ist gem. §§ 929, 932 BGB Eigentümer des Rennrades geworden, da das Rad dem E nicht i.S.v. § 935 BGB abhanden gekommen, vielmehr mit seinem Willen aufgrund der Leihe aus seinem Besitz ausgeschieden ist. Nach der Makeltheorie war das Eigentum des Dritt aber kein „vollwertiges“ Eigentum, da es mit dem Erwerb vom ➞ Nichtberechtigten „bemakelt“ war. Nach heutiger Auffassung gibt es kein Eigentum erster und zweiter Klasse. Betrug ist ein Vermögensdelikt und kein moralischer Tatbestand, folglich hat Dritt keinen Vermögensschaden erlitten. T hat sich nicht wegen § 263 StGB strafbar gemacht, muss allerdings dem E den Kaufpreis gem. § 816 Abs. 1 BGB herausgeben.