Im BGB sind in den §§ 228 und 904 BGB zwei unterschiedliche Notstände geregelt. Während man § 228 BGB seinen rechtfertigenden Charakter sofort ansieht, gelingt dieser Schluss bei § 904 BGB erst durch folgende Überlegung: Wenn der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen nicht berechtigt ist, die Einwirkung auf seine Sache zu verbieten, dann handelt derjenige nicht wider das Recht (rechtswidrig), der dies tut. Die §§ 228, 904 BGB sind spezielle Ausprägungen des dem Notstandsrecht zugrunde liegenden Güter-abwägungsprinzipes speziell für Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) und gehen dem § 34 StGB vor, nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ (lat.: das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz). (➞ Verdrängungsregeln)

 

Beispiel: Der Rentner Hein Abel lässt unbedacht seinen bissigen Hund „Hades“ auf der Straße frei herumlaufen. Der Hund fällt den 5-jährigen Moritz an. Das sieht die Stenotypistin Resi Schmitz, die gerade vor einem Blumenstand steht. Sie ergreift den erstbesten Blumentopf – zufällig sind es wertvolle Orchideen – und wirft ihn dem Hund an den Kopf, um den schon blutenden Jungen vor schwereren Verletzungen zu bewahren. Den „Volltreffer“ überleben weder der Hund noch die Pflanzen; doch der Junge ist gerettet.

 

  1. Strafbarkeit der Resi Schmitz durch Töten des „Hades“
  2. In Betracht kommt eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB.

Die Tötung des „Hades“ verwirklicht daher das „Zerstören einer fremden Sache“, also hat Resi Schmitz den Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB erfüllt.

 

  1. Die Tatbestandserfüllung indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.

 

  1. Die Tötung des „Hades“ durch Resi Schmitz ist also durch Notstand gem. § 228 BGB gerecht-fertigt. Diesen Notstand nennt man auch „Defensivnotstand“.

 

  1. Strafbarkeit der Resi Schmitz durch die Vernichtung der Orchideenpflanzen
  2. In Betracht kommt wiederum eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB.
  1. Die Indizfunktion des Tatbestandes könnte durch den Rechtfertigungsgrund des Notstandes gem. § 904 BGB beseitigt sein.
  1. Auch das Zerstören des Blumentopfes ist durch rechtfertigende Notstandshilfe gem. § 904 BGB gerechtfertigt. Diesen Notstand bezeichnet man auch als „Aggressiv-notstand“, da der Handelnde gegen die Sache „aggressiv“ wird.
  2. 4. 34 StGB ist wegen der Spezialität des § 904 BGB nicht mehr zu erörtern.