ist das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in ihrer Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§§ 39, 40 Beurkundungsgesetz). Die öffentliche Beglaubigung bezieht sich auf die Echtheit der Urkunde, nicht dagegen auf den Erklärungsinhalt. (➞ Formen des Rechtsgeschäfts)

 

Die öffentliche Beglaubigung ist insbesondere dann vorgeschrieben, wenn die Bedeutung des Rechtsgeschäfts Gewissheit darüber verlangt, dass eine bestimmte schriftliche Willenserklärung auch tatsächlich von demjenigen stammt, den die schriftliche Urkunde als Aussteller ausweist. Ein bedeutsames Anwendungsbeispiel findet sich im Grundbuchrecht: Gem. § 29 Abs. 1 GBO müssen die für Eintragungen in das Grundbuch erforderlichen Willenserklärungen ➞ Auflassung zumindest in öffentlich beglaubigter Form dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.

Verlangt das Gesetz für die Wirksamkeit einer Erklärung deren öffentliche Beglaubigung, so bedeutet dies gem. § 129 Abs. 1 S. 1 BGB, dass

  1. die Erklärung in schriftlicher Form abgegeben und
  2. die im Hinblick auf das Schriftformerfordernis von dem Aussteller der Urkunde im Regelfall zu leistende Namensunterschrift von einem Notar beglaubigt werden muss.

Zu a. bestehen keine Abweichungen zu den allgemeinen Anforderungen an die ➞ Schriftform.

Zu b.: Durch die Beglaubigung bescheinigt der Notar, dass die Unterschrift in seiner Gegenwart und zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden geleistet oder anerkannt worden sei.

Neben dem Notar können auch andere Amtsträger zur Beglaubigung berufen sein. Diese Erklärung der Urkundsperson verschafft dem Rechtsverkehr Gewissheit darüber, dass die Urkunde tatsächlich von demjenigen ausgestellt worden ist, der aus ihr als Aussteller hervorgeht.

Die Bedeutung des § 129 BGB mag folgendes Beispiel verdeutlichen:

 

Beispiel: Kunstfreund Jupp erhält auf seine Zeitungsannonce hin ein schriftliches Kaufangebot über 2.000 € für das Bild: „Röhrender Hirsch am Bergsee“. Das Schreiben ist mit „Klaus Künstlich“ unterschieben. Jupp schreibt sofort zurück, dass er das Angebot annehme. Später behauptet Künstlich, das Angebotsschreiben sei eine Fälschung und stamme nicht von ihm.

 

Ein ➞ Vertrag ist in diesem Falle mit Künstlich nur zustande gekommen, wenn das ➞ Angebot tatsächlich von diesem stammt, was Jupp im Prozess auf Kaufpreiszahlung beweisen müsste, da grundsätzlich „jeder das beweisen muss, was ihm günstig ist“. Das ist hier der Vertragsschluss. Zweifel hieran wären nicht möglich, wenn das Angebot öffentlich beglaubigt worden wäre. Denn dann läge eine Erklärung eines Notars vor, wonach das Schriftstück, das die Unterschrift Klaus Künstlich aufweist, auch von diesem unter-schrieben oder anerkannt worden ist.

Trotz dieses erheblichen Vorteils, nämlich der Vergrößerung der Rechtssicherheit, verlangt der Gesetzgeber für Rechtsgeschäfte zwischen Privatpersonen die öffentliche Beglaubigung nur in seltenen Ausnahmefällen.

Häufig besteht ein Zwang zur Beglaubigung in solchen Fällen, in denen aufgrund eines Antrages Eintragungen in öffentliche Register vorgenommen werden (z.B. §§ 77 BGB, 12 HGB, 29 Abs. 1 S. 1 GBO). Dies hat seinen Grund darin, dass der Einzelne auf die inhaltliche Richtigkeit solcher öffentlichen Register (Vereinsregister, Handelsregister, Grundbuchregister) vertrauen können soll und daher eine Unrichtigkeit dieser Register weitestmöglich ausgeschlossen werden muss.

 

Man spricht bei der durch die öffentliche Beglaubigung gewährleisteten Übereinstimmung von urkundlich ausgewiesenem und tatsächlichem Aussteller von der   Echtheit der Urkunde.

Merken Sie sich bitte: Die öffentliche Beglaubigung bestätigt ausschließlich die Echtheit der Urkunde, nicht etwa auch die Richtigkeit ihres Inhalts. Diese wird – und dies wird oft falsch verstanden – auch bei einer öffentlichen Beglaubigung nicht bestätigt.