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Putativnotwehr

(lat.: putativus = vermeintlich) Irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der ➞ Notwehr, entweder im Hinblick auf einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff oder im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der Täter handelt rechtswidrig, jedoch unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum gem. § 16 StGB analog. (➞ Irrtumslehre im Strafrecht)

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