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Rechtsgrund

ist die gewährte oder geforderte Grundlage für ein Recht in Form eines Anspruchs. Dagegen ist die Voraussetzung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB  gerade das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes (ohne Rechtsgrund, lat.: sine causa). (➞ Bereicherungsrecht Rechtsgeschäft)

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