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Rechtswidrigkeit im BGB

besteht bei jeder Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter, soweit die Handlung oder das Unterlassen nicht durch Rechtfertigungsgründe wie z.B. ➞ Notwehr, § 227 BGB, oder ➞ Notstand, § 228 BGB, gerecht-fertigt ist.

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