Nach ihr liegt eine ➞ Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB dann vor, wenn der Täter, ohne Rücksicht auf den endgültigen Verbleib der ➞ Sache, den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleiben will. (➞ Diebstahl ➞ Substanztheorie))