Nach ihr liegt eine ➞ Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB dann vor, wenn der Täter, ohne Rücksicht auf den endgültigen Verbleib der ➞ Sache, den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleiben will. (➞ DiebstahlSubstanztheorie))

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