ist ein Begriff aus dem → Bereicherungsrecht. Nehmen Sie an, ein Kaufvertrag über ein Sofa und seine Übereignung sind wegen Irrtums wirksam angefochten worden und der Käufer will über die Leistungskondition des § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB den Kaufpreis zurückhaben. Hier ist die Berücksichtigung der Gegenleistung, nämlich die Rückübereignung des Sofas problematisch und streitig.
- In der Vergangenheit wurde hierzu die sog. Zwei-Kondiktionen-Theorie vertreten: Jede Leistung ist isoliert zu betrachten und jeder Partner des Austauschverhältnisses hat einen eigenständigen Bereicherungsanspruch. Also: K gegen V: § 812 Abs. 1, 1. Alt. auf Rückzahlung, V gegen K: § 812 Abs. 1, 1. Alt. auf Rückübereignung. Traurige Konsequenz für V: Ist das Sofa bei K ersatzlos untergegangen, muss er das Geld zurückzahlen, obwohl der Käufer von seiner Herausgabepflicht frei geworden ist.
- Die herrschende Saldotheorie geht dagegen davon aus, dass die herauszugebende Bereicherung stets unter Berücksichtigung der Gegenleistung beurteilt werden muss. Es gibt also nicht zwei wechselseitige Bereicherungsansprüche, sondern nur einen einzigen Anspruch auf Heraushabe des Überschusses nach Saldierung beider Leistungen., Wäre also das Sofa noch bei K vorhanden und der Kaufpreis höher als der Wert des Sofas, hat nur K einen Bereicherungsanspruch gegen V, den er allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Sofas durchsetzen kann. Ist das Sofa untergegangen, ist dessen Wert vom Bereicherungsanspruch abzuziehen.