ist ein Begriff aus dem → Bereicherungsrecht. Nehmen Sie an, ein Kaufvertrag über ein Sofa und seine Übereignung sind wegen Irrtums wirksam angefochten worden und der Käufer will über die Leistungskondition des § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB den Kaufpreis zurückhaben. Hier ist die Berücksichtigung der Gegenleistung, nämlich die Rückübereignung des Sofas problematisch und streitig.