Form, die für alle Fälle gilt, in denen das BGB oder eine sonstige Vorschrift des Privatrechts dies vorschreibt. Sie erfordert gem. § 126 BGB eine Urkunde, die von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet worden ist. (➞ Formen des Rechtsgeschäfts)

Beispiel: Student S will im nächsten Semester in Hamburg studieren. Er besichtigt dort ein von V angebotenes Zimmer, das ihm gefällt. Später schreibt er von seinem Wohnort aus an V, dass er das Zimmer für zwei Jahre nehme. V antwortet schriftlich, dass er einverstanden sei.

 

Die Anforderungen an die Schriftform sind unterschiedlich, je nachdem ob das Schriftformerfordernis auf dem Gesetz oder auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (§§ 126, 127 BGB). Beiden Fällen ist jedoch gemeinsam, dass der Erklärende einen schriftlichen Text eigenhändig unterzeichnen muss (§§ 126 Abs. 1, 127 S. 1 BGB). Das so entstandene Schriftstück bezeichnet das Gesetz im § 126 Abs. 1 BGB als Urkunde, den Erklärenden als Aussteller (der Urkunde). Ein Schriftstück wird also – entgegen landläufiger Vorstellung – nicht erst dadurch zur Urkunde, dass ein Notar (➞ Jurist als Beruf) an seiner Errichtung mitwirkt. In jenem Falle spricht man daher von einer „notariellen“ Urkunde.

In vielen Fällen hat der Gesetzgeber die Wahrung der Schriftform für ausreichend erachtet, um den Parteien die Bedeutung des Rechtsgeschäftes vor Augen zu führen. So ist der Bürge zur Zahlung nur verpflichtet, wenn er die Bürgschaftserklärung schriftlich abgegeben hat (§ 766 S. 1 BGB). Ebenso kommt ein Mietvertrag, der Wohnraum betrifft, über einen bestimmten längeren Zeitraum als ein Jahr nur in schriftlicher Form wirksam zustande (§ 550 BGB). Eine der wichtigsten Vorschriften in diesem Zusammenhang ist § 623 BGB für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Beweis-, Schutz- und Warnfunktion). (➞ Formen)

Aus der Formulierung des § 126 Abs. 1 BGB wird deutlich, dass nicht etwa der ganze Text einer Urkunde handschriftlich abgefasst sein muss. Wo diese – strengere – Art der Schriftform ausnahmsweise verlangt wird, ordnet das Gesetz sie ausdrücklich an, so für den Fall des eigenhändigen Testaments im § 2247 Abs. 1 BGB.

Der Text muss nicht von dem Aussteller selbst geschrieben sein. Die Schriftform ist also auch dann eingehalten, wenn der Aussteller einen Text nur unterzeichnet, den ein anderer (z.B. ein Sekretär) geschrieben hat.

Als Träger von Text und Unterschrift kommt außer Papier auch jedes andere Material in Betracht, das den Text dauerhaft festzuhalten vermag (z.B. eine Schiefertafel, weil auch auf ihr der Text nur durch Auslöschen verloren geht). Schließlich ist es dem Aussteller auch gestattet, für den Text der Urkunde jede Schreibhilfe wie Schreibmaschine, Schreibautomaten oder Computerausdrucke, Fotokopien oder ähnliches zu verwenden.

Die im § 126 Abs. 1 BGB für beide Fälle vorgesehene Unterzeichnung des Schriftstückes erfolgt regelmäßig durch Namensunterschrift, d.h., der Aussteller muss die Unterschrift mit seinem ausgeschriebenen Familiennamen leisten. Die Hinzufügung von Vornamen ist nicht erforderlich, aber zulässig. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen. Dies bedeutet, dass der Aussteller nur solche Schreibhilfen verwenden darf, die seine individuellen Schriftzüge erkennen lassen und er bei jeder Unterschriftsleistung den Namenszug neu zu formen hat (Füllfederhalter, Kugelschreiber, Bleistift oder Ähnliches).

Zur Möglichkeit der Unterzeichnung, durch notariell beglaubigtes Handzeichen, sogleich.

Im Falle der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform ist für das Zustandekommen eines Vertrages gem. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich, dass beide Parteien den Text auf derselben Urkunde unterzeichnen. Im Beispiel ist daher ein Mietvertrag über zwei Jahre nicht zustande gekommen, § 550 BGB.

Soll – was häufig geschieht – für jede Partei eine gleichlautende Urkunde aufgenommen werden, so genügt es jedoch, wenn jeder Vertragspartner die Urkunde des anderen unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB).

Die strengere Form des § 126 Abs. 2 BGB gilt allerdings nur für die Fälle, in denen die Willenserklärungen beider Vertragspartner dem Schriftformzwang unterliegen. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Oft hat der Gesetzgeber es nämlich für ausreichend angesehen, nur die Erklärung eines Vertragspartners dem Formzwang zu unterwerfen.

Beispiel: Das in § 766 BGB festgeschriebene Schriftformerfordernis bei der Bürgschaft besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur für die Willenserklärung des Bürgen, die „Bürgschaftserklärung“. Zur Entstehung der Bürgschaftsverpflichtung ist zwar – wie bei allen Verträgen – auch eine Willenserklärung des Vertragspartners, hier also des Gläubigers der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung, erforderlich (vgl. § 765 Abs. 1 BGB). Diese Erklärung ist jedoch nicht formbedürftig. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis wie für den Bürgen besteht für den Gläubiger ja auch nicht. Ein Bürgschaftsvertrag kommt daher auch durch mündliche Annahme einer schriftlichen Bürgschaftserklärung wirksam zustande.

 

Entsprechendes gilt für § 518 S. 1 oder § 1154 Abs. 1 BGB.

Für den Fall der „gewillkürten“, d.h. im Gesetz nicht vorgesehenen, aber von den Parteien vereinbarten Schriftform, genügt die telekommunikative Übermittlung der Erklärung und bei einem Vertrag der Austausch von schriftlichen Erklärungen („Briefwechsel“). Vergleichen Sie zu diesen Erleichterungen, die jedoch nur gelten, wenn nicht ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, § 127 Abs. 2 BGB.