Zustand eines Rechtsgeschäftes, welcher nur durch Genehmigungserklärung oder Genehmigungsverweigerungserklärung beendet wer-den kann, § 177 Abs. 1, § 108 Abs. 1 BGB. (➞ Geschäftsfähigkeit, beschränkte ➞ Stellvertretung)
Zustand eines Rechtsgeschäftes, welcher nur durch Genehmigungserklärung oder Genehmigungsverweigerungserklärung beendet wer-den kann, § 177 Abs. 1, § 108 Abs. 1 BGB. (➞ Geschäftsfähigkeit, beschränkte ➞ Stellvertretung)