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Schwebende Unwirksamkeit

Zustand eines Rechtsgeschäftes, welcher nur durch Genehmigungserklärung oder Genehmigungsverweigerungserklärung beendet wer-den kann, § 177 Abs. 1, § 108 Abs. 1 BGB. (➞ Geschäftsfähigkeit, beschränkteStellvertretung)

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